(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landt... mehr lesen...
Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. 3 K-LVG). mehr lesen...
(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte... mehr lesen...
(1) Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.(2) Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner das Wort zu erteile... mehr lesen...
(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.(2) Bei umfangreichen Anträgen, insbesondere bei Gesetzesvorschlägen und beim Entwurf eines Landesfinanzrahmens sowie eines Landesvoranschlages, k... mehr lesen...
(1) Nach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören, unter An... mehr lesen...
(1) Der Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 50 Abs. 4) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist; wird eine Anfrage von mehreren Mitgliedern des Landtages gestellt, muss zumind... mehr lesen...
(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurz gefaß... mehr lesen...
(1) Über die Verhandlungen des Landtages ist durch einen Schriftführer eine amtliche Niederschrift zu führen.(2) In der Niederschrift über die Verhandlungen bei öffentlichen Sitzungen sind alle in Verhandlung gezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassung der zur Abstimm... mehr lesen...
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.(2) Zur festgesetzten Zeit hat der... mehr lesen...
§ 44Einberufung der Sitzungen (1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs 1 K-LVG). (2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 18 Abs. 1 K-LVG).(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird (Art. 18 Abs. 2 K-LVG).(3) Der Landtag kann... mehr lesen...
(1) Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.(2) Die Niederschrift hat die Namen aller... mehr lesen...
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann. Er hat die Sitzungen des Ausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Ausschusses zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann hat anzustreben, dass die ... mehr lesen...
(1) Der Ausschuß ist vom Obmann zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen darf die Einladung auch mündlich, telegra... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt (Art. 18 Abs. 3 erster Satz K-LVG). § 9 Abs. 1 erster Satz K-UAG bleibt unberührt.(2) Bei nichtöffentlichen Ausschusssitzungen dürfen die Mitglieder des Landtags, die vom Lan... mehr lesen...
Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst - in Ausschü... mehr lesen...
(1) Mitglieder des Landtages, die eine leitende Stelle im Sinne des § 4 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, bekleiden, haben innerhalb eines Monats nach Eintritt in den Landtag - erfolgte die Bestellung... mehr lesen...
(1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).(2) Anfragen können vom Landtag selbst, von seinen Ausschüssen oder von seinen Mitglie... mehr lesen...
(1) Das Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen, die Druck... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersucherinnen, unbeschadet der §§ 3, 4 und 5, außerhalb der Tage bzw. Uhrzeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 NÖ LMKGG fürDie Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der amtlichen Untersucher bzw. amtlichen Untersuch... mehr lesen...
Anhang 3 (zu § 26 Abs. 1 lit. b)Anhang 3 (zu Paragraph 26, Absatz eins, Litera b,) mehr lesen...
Anhang 2 (zu § 26 Abs. 1 lit. a)Anhang 2 (zu Paragraph 26, Absatz eins, Litera a,) mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2)Absatz 2Zugleich tritt die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, außer Kraft.Zugleich tritt die Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz Land... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister hat wenigstens einmal jährlich in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten, die die Gemeinde seit der letzten Gemeindeversammlung betroffen haben, zu berichten und einen Ausblick auf die weiteren Vorhaben zu geben. Anschließend is... mehr lesen...