Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 03.12.2025

Gesetze 1-1 von 1

20 Paragrafen zu Geschäftsordnung des Kärntner Landtages - K-LTGO (K-LTGO) aktualisiert


§ 83 K-LTGO Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft.(2)Absatz 2Bis zu dem Tag, an dem die der Kundmachung dieses Gesetzes folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, haben abweichend von § 7 Abs. 1 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landt... mehr lesen...


§ 82 K-LTGO Aufhebung oder Abänderung

Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Art. 28 Abs. 3 K-LVG).Diese Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert oder aufgehoben werden (Artikel 28, Absatz 3, K... mehr lesen...


§ 68a K-LTGO Beschlusserfordernisse

(1)Absatz einsZu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung, im Gesetz über Untersuchungsausschüsse des Kärntner Landtages oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als ... mehr lesen...


§ 64 K-LTGO Anträge zur Geschäftsbehandlung

(1)Absatz einsAnträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Präsidenten ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.(2)Absatz 2Meldet sich ein Mitglied des Landtages zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Präsident vor dem nächsten Redner da... mehr lesen...


§ 60 K-LTGO Debatte und Teilung der Debatte

(1)Absatz einsDie Verhandlungsgegenstände des Landtages werden in der zweiten Lesung grundsätzlich in Form einer Debatte mit anschließender Abstimmung behandelt.(2)Absatz 2Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages beschließen, dass die Debatte i... mehr lesen...


§ 52 K-LTGO Aktuelle Stunde

(1)Absatz einsNach der Fragestunde ist vor Eingehen in die Tagesordnung eine Aktuelle Stunde abzuhalten, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, oder mindestens zwei Mitglieder des Landtages, die derselben Interessengemeinschaft von Abgeordneten angehören... mehr lesen...


§ 51 K-LTGO Verlauf der Fragestunde

(1)Absatz einsDer Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 50 Abs. 4) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.Der Präsident hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (Paragraph 50, Absatz 4,) aufzurufen. Anfragen sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen... mehr lesen...


§ 50 K-LTGO Ausübung des Fragerechtes

(1)Absatz einsDie Anfragen dürfen nur Angelegenheiten der Landesverwaltung zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Referatseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung zu richten.(2)Absatz 2Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine kon... mehr lesen...


§ 47 K-LTGO Niederschrift über die Verhandlungen des Landtages

(1)Absatz einsÜber die Verhandlungen des Landtages ist durch einen Schriftführer eine amtliche Niederschrift zu führen.(2)Absatz 2In der Niederschrift über die Verhandlungen bei öffentlichen Sitzungen sind alle in Verhandlung gezogenen Anträge mit den Namen der Antragsteller, die wörtliche Fassun... mehr lesen...


§ 46 K-LTGO Verlauf der Sitzungen

(1)Absatz einsDen Vorsitz in den Sitzungen des Landtages führt der Präsident. Er hat die Verhandlungen des Landtages zu leiten. Der Präsident hat sich in der Führung des Vorsitzes nach Tunlichkeit mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten mit deren Einvernehmen abzuwechseln.(2)Absatz 2Zur festgeset... mehr lesen...


§ 44 K-LTGO Einberufung der Sitzungen

(1)Absatz einsDer Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Art. 21 Abs. 1 K-LVG).Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen (Artikel 21, Absatz eins, K-LVG).(2)Absatz 2Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung u... mehr lesen...


§ 43 K-LTGO Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen des

(1)Absatz einsDie Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 18 Abs. 1 K-LVG).Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Artikel 18, Absatz eins, K-LVG).(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom La... mehr lesen...


§ 39 K-LTGO Niederschrift

(1)Absatz einsÜber die Verhandlungen der Ausschüsse sind durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen, die vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen sind. Die Mitglieder des Landtages können in die Niederschriften im Wege des Landtagsamtes Einsicht nehmen.(1a)Absatz eins aZur Führung ei... mehr lesen...


§ 38 K-LTGO Verlauf der Sitzungen der Ausschüsse

(1)Absatz einsDen Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann. Er hat die Sitzungen des Ausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Ausschusses zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann hat anzustreben,... mehr lesen...


§ 37 K-LTGO Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse

(1)Absatz einsDer Ausschuß ist vom Obmann zu seinen Sitzungen einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit nach Möglichkeit eine Woche vor dem Stattfinden der Sitzung schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen darf die Einladung auch mündlic... mehr lesen...


§ 36 K-LTGO Sitzungen der Ausschüsse

(1)Absatz einsDie Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt (Art. 18 Abs. 3 erster Satz K-LVG). § 9 Abs. 1 erster Satz K-UAG bleibt unberührt.Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der A... mehr lesen...


§ 28 K-LTGO Vorberatung der Verhandlungsgegenstände

Die Verhandlungsgegenstände sind - abgesehen von Beschlüssen nach § 29 Abs. 1, von Dringlichkeitsanträgen, von Anfragebeantwortungen, von Bestellungen, von Wahlen und von selbständigen Anträgen von Ausschüssen (§ 17), sofern der Landtag nicht einen Beschluss über die neuerliche Vorberatung fasst ... mehr lesen...


§ 27a K-LTGO Verfahren in Unvereinbarkeits-

(1)Absatz einsMitglieder des Landtages haben die nach § 6 Abs. 7 iVm. Abs. 2, 4 und 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021, gebotenen Meldungen über die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und die daraus erzi... mehr lesen...


§ 22 K-LTGO Anfragen an die Landesregierung

(1)Absatz einsDer Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 67 Abs. 1 K-LVG).Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitgliede... mehr lesen...


§ 13 K-LTGO Landtagsamt

(1)Absatz einsDas Landtagsamt ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Es hat insbesondere für den Schriftführerdienst, den Stenographendienst sowie die legistische Beratung und die Beratung in Belangen der Europäischen Union zu sorgen,... mehr lesen...


Aktualisiert am 03.12.25
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