(1)Absatz einsFür den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine... mehr lesen...
(1) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:1.gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (zB Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern so... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (Paragraph 2, Ziffer ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-StrichaufzählungBankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021;Bankwesengesetz (BWG), Bundesgese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bediensteten haben für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihnen nach § 96 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die W... mehr lesen...
(1)Absatz einsBediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhege... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.(2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Modu... mehr lesen...