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(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
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(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten können beim Bezieher bis 174 Euro als Einkommen gerechnet werden. Unterhaltsleistungen für Kinder können bis 174 Euro beim Leistenden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020)
(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)
(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
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(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten können beim Bezieher bis 174 Euro als Einkommen gerechnet werden. Unterhaltsleistungen für Kinder können bis 174 Euro beim Leistenden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020)
(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)