§ 4 Oö. WV 2012

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.

(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)

(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:

1.

bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,91;

2.

bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 3,02;

3.

bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;

4.

bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;

5.

bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022)

(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten können beim Bezieher bis 174 Euro als Einkommen gerechnet werden. Unterhaltsleistungen für Kinder können bis 174 Euro beim Leistenden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020)

(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z 11 und 12 des Oö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.

(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und 4 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 580 Euro festgelegt wird. (Anm: LGBl.Nr. 74/2013)

(3) Die Gewichtung aller im Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:

1.

bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,91;

2.

bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 3,02;

3.

bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen erhöht sich der Gewichtungsfaktor für jede weitere Person um 0,8;

4.

bei einem Kind, das im Sinn des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, erheblich behindert ist, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5;

5.

bei im Beruf befindlichen Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60 % gemindert ist sowie bei Personen im Ruhestand, bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 60 % bereits während der Dauer der Berufsausübung festgestellt wurde, erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,5.

(Anm: LGBl.Nr. 68/2014, 119/2014, 144/2015, 77/2016, 87/2017, 106/2018, 114/2019, 129/2020, 13/2022)

(4) Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten können beim Bezieher bis 174 Euro als Einkommen gerechnet werden. Unterhaltsleistungen für Kinder können bis 174 Euro beim Leistenden vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Eine Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tatsächlichen Höhe. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, 129/2020)

(5) Studierenden, die Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen, in Berufsausbildung befindliche Personen sowie Präsenz- und Zivildienstleistenden kann eine Wohnbeihilfe in voller Höhe gewährt werden. Studierenden, die keine Studienbeihilfe gemäß § 1 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 beziehen sowie Schülerinnen und Schülern an Allgemeinbildenden bzw. Berufsbildenden Höheren Schulen, kann eine um 50 % verminderte Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2014)

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