(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).
(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7 Euro monatlich erreicht.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird mit 300 Euro monatlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. (Anm: LGBl. Nr. 87/2017, 106/2018)
(3a) Eine Wohnbeihilfe wird - ausgenommen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen - nur dann gewährt, wenn bei Neuvermietung der anrechenbare Wohnungsaufwand inkl. USt. pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Eine Neuvermietung liegt vor, wenn eine Änderung des Mietobjekts oder der Vertragspartner eintritt sowie wenn anstelle eines Pauschalmietvertrags ein Mietvertrag, aus dem die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen, abgeschlossen wird. (Anm: LGBl. Nr. 106/2018)
(4) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen beim Amt der Oö. Landesregierung einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens drei Monaten vor dem Einlangen Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 99/2015)
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