Gesamte Rechtsvorschrift Oö. WV 2012

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012

Oö. WV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 31.12.2022
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012)

StF: LGBl.Nr. 107/2011

§ 1 Oö. WV 2012


(1) Wohnbeihilfe kann der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter einer Wohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23 ff. Oö. WFG 1993 auf Antrag gewährt werden.

(2) Eine unzumutbare Belastung gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 Oö. WFG 1993 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann unter den im § 23 Abs. 2a Oö. WFG 1993 normierten Voraussetzungen Wohnbeihilfe auch bei Vorliegen von Untermietverträgen gewährt werden.

(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2019)

(Anm: LGBl. Nr. 106/2018)

§ 2 Oö. WV 2012 § 2


(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).

(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens 7 Euro monatlich erreicht.

(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe wird mit 300 Euro monatlich begrenzt, wobei für Förderungswerberinnen und Förderungswerber gemäß § 23 Abs. 2a WFG 1993 der Hauptmietvertrag maßgeblich ist. (Anm: LGBl. Nr. 87/2017, 106/2018)

(3a) Eine Wohnbeihilfe wird - ausgenommen Wohnungen von gemeinnützigen Bauvereinigungen - nur dann gewährt, wenn bei Neuvermietung der anrechenbare Wohnungsaufwand inkl. USt. pro m² nicht höher als 7 Euro ist. Eine Neuvermietung liegt vor, wenn eine Änderung des Mietobjekts oder der Vertragspartner eintritt sowie wenn anstelle eines Pauschalmietvertrags ein Mietvertrag, aus dem die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen, abgeschlossen wird. (Anm: LGBl. Nr. 106/2018)

(4) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monats, in dem das Ansuchen beim Amt der Oö. Landesregierung einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens drei Monaten vor dem Einlangen Wohnbeihilfe gewährt werden. (Anm: LGBl. Nr. 99/2015)

§ 3 Oö. WV 2012


(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z 6 Oö. WFG 1993) monatlich von Hauptmietern(innen) zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG oder des § 14 Abs. 1 Z 6 und 7 WGG. (Anm: LGBl. Nr. 106/2018, 114/2019)

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 106/2018)

(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands wird mit höchstens 3,70 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 45 m² und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 15 m² als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Für Förderungswerberinnen und Förderungswerber, die zu ihrer Pension eine Ausgleichszulage beziehen bzw. deren Einkommen inklusive Pension unter dem geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß ASVG liegt, wird bei Weitergewährung der Wohnbeihilfe für einen bereits bestehenden Mietvertrag mit einer erstmaligen Zusicherung vor dem 1.Jänner 2012 die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwands mit höchstens 3,50 Euro/m² Nutzfläche begrenzt, wobei der anrechenbare Wohnungsaufwand von bis zu 175 Euro bei einem Einpersonenhaushalt berücksichtigt werden kann. Für jede weitere Person im Haushalt können bis zu 70 Euro hinzugerechnet werden. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen. (Anm: LGBl. Nr. 87/2017, 114/2019)

(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993 gilt der Mietvertrag, woraus die Mietzinsbestandteile gemäß § 15 Mietrechtsgesetz hervorgehen müssen. Mietverträge, welche der Vergebührung gemäß Gebührengesetz 1957 unterliegen, müssen einen Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung der Mietvertragsgebühr aufweisen. Bei Mietverträgen, welche nicht der Vergebührung unterliegen, muss entweder ein Nachweis über den geleisteten Mietzins über eine Dauer von mindestens drei Monaten in Form eines Kontoauszuges oder eine Bestätigung des Vermieters auf dem Antragsformular über die Nutzfläche und die Höhe der Nettomiete vorgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 87/2017, 114/2019)

§ 5 Oö. WV 2012 § 5


(1) Bei Wegfall einer für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebenden Voraussetzung ist die Wohnbeihilfe im Sinn des § 25 Oö. WFG 1993 einzustellen. Überbezüge und unberechtigt empfangene Leistungen sind beim Folgeansuchen in Abzug zu bringen bzw. zurückzufordern. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2013, 106/2018)

(2) Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung des Leistungsanspruchs mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Geburt unmittelbar folgt.

(3) Verringert sich auf Grund eines Todesfalls in einem Zweipersonenhaushalt die angemessene Nutzfläche, so werden bei bestehenden Mietverträgen zur Bemessung der Wohnbeihilfe die Berechnungsgrundlagen gemäß § 3 so gewählt, wie sie vor dem Zeitpunkt des Todesfalls für die Berechnung der Wohnbeihilfe herangezogen wurden. Dies gilt nur, wenn die hinterbliebene Bewohnerin oder der hinterbliebene Bewohner das 70. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung vollendet hat.

§ 6 Oö. WV 2012 § 6


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, außer Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2012 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 95, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2010, anzuwenden.

Artikel

Art. 2 Oö. WV 2012


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 77/2016)

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2017 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 144/2015, anzuwenden.

Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 (Oö. WV 2012) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012)

StF: LGBl.Nr. 107/2011

Änderung

LGBl.Nr. 1/2013

LGBl.Nr. 74/2013

LGBl.Nr. 68/2014

LGBl.Nr. 119/2014

LGBl.Nr. 99/2015

LGBl.Nr. 144/2015

LGBl.Nr. 77/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2009, wird verordnet:

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