(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Oktober 2024 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Abs. 2) und der Zusatzrente (Abs. 3 und 4).Die Witwenrente (Witwerrente) gebührt monatlich und besteht aus der Grundrente (Absatz 2,) und der Zusatzrente (Absatz 3 und 4).(2)Absatz 2Die Grundrente gebühr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Schwerversehrten gebührt für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Kinderzulage im Ausmaß von 10 v.H. der Summe aus Grundrente und Zusatzrente. Die Grundrente, die Zusatzrente und die Kinderzulagen, dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.(2)Absatz... mehr lesen...
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als1.Ziffer einsVersehrter: eine Person, die als Beamter des Dienststandes durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit geschädigt wurde;2.Ziffer 2Beamter: ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehender Bedi... mehr lesen...