§ 2 Oö. LAbgG 2015

Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen.

(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen.

  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)
  2. (2)Absatz 2Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)

Stand vor dem 13.11.2025

In Kraft vom 01.03.2016 bis 13.11.2025
(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen.

(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen.

  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)
  2. (2)Absatz 2Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)

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