§ 2 Oö. LAbgG 2015

Oö. LAbgG 2015 - Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.12.2025
  1. (1)Absatz einsFür den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)
  2. (2)Absatz 2Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)
In Kraft seit 14.11.2025 bis 31.12.9999
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