Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.12.2025
(1)Absatz einsFür den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 69 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 103 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)
(2)Absatz 2Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. (Anm: LGBl.Nr. 78/2025)Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 343 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 78/2025)
In Kraft seit 14.11.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Oö. LAbgG 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. LAbgG 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Oö. LAbgG 2015