§ 157 MagBeG

Magistrats-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €;

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern 268,8 €;

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen 328,3 €.

  1. (1)Absatz einsBediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
    1. 1.Ziffer einsfür Bereichsleitung 293,90 €
    2. 2.Ziffer 2für Pflegedienstleitung 378,10 €
    3. 3.Ziffer 3für zentrale Pflegeleitung 461,90 €.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.11.2025
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:

1.

für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €;

2.

für Oberpfleger und Oberschwestern 268,8 €;

3.

für Pflegevorsteher und Oberinnen 328,3 €.

  1. (1)Absatz einsBediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
    1. 1.Ziffer einsfür Bereichsleitung 293,90 €
    2. 2.Ziffer 2für Pflegedienstleitung 378,10 €
    3. 3.Ziffer 3für zentrale Pflegeleitung 461,90 €.

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