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(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. | für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €; | |||||||||
2. | für Oberpfleger und Oberschwestern 268,8 €; | |||||||||
3. | für Pflegevorsteher und Oberinnen 328,3 €. | |||||||||
(1) Bediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage. Diese Zulage ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich:
1. | für Stationspfleger und Stationsschwestern 208,9 €; | |||||||||
2. | für Oberpfleger und Oberschwestern 268,8 €; | |||||||||
3. | für Pflegevorsteher und Oberinnen 328,3 €. | |||||||||