§ 20 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Absatz 3, - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofernBei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern
    1. 1.Ziffer einssich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. 2.Ziffer 2die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
    und die Kosten für die neu zu schaffenden Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022)Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2022)
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022)Absatz eins bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2022)
  5. (4)Absatz 4Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.
  6. (5)Absatz 5Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofernBei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Absatz 4, sinngemäß, sofern
    1. 1.Ziffer einssich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. 2.Ziffer 2die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
    und die Kosten für die neu zu schaffende Leitungsinstallation 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.
  7. (6)Absatz 6Im Sinn dieser Bestimmung ist ein „Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2025)Im Sinn dieser Bestimmung ist ein „Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020)

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 15.11.2022 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsBeim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Absatz 3, - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofernBei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern
    1. 1.Ziffer einssich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. 2.Ziffer 2die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
    und die Kosten für die neu zu schaffenden Lade- und Leitungsinstallationen 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.
  3. (2a)Absatz 2 aBei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022)Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW nachzurüsten. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2022)
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 96/2022)Absatz eins bis 2a gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 96/2022)
  5. (4)Absatz 4Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.
  6. (5)Absatz 5Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofernBei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Absatz 4, sinngemäß, sofern
    1. 1.Ziffer einssich die Stellplätze innerhalb des Gebäudes befinden und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
    2. 2.Ziffer 2die Stellplätze an das Gebäude angrenzen und die Renovierungsmaßnahmen die Stellplätze oder die elektrische Infrastruktur der Stellplätze umfassen
    und die Kosten für die neu zu schaffende Leitungsinstallation 7 % der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes nicht übersteigen.
  7. (6)Absatz 6Im Sinn dieser Bestimmung ist ein „Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2025)Im Sinn dieser Bestimmung ist ein „Ladepunkt“ eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 66/2020)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020)

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