Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||