§ 3 WSBBG-VO Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt

1.

Persönlichkeitsbildung 220 Unterrichtseinheiten (UE)

im Schwerpunkt BB: 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 ab.

2.

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

4.

Politische Bildung und Recht 40 UE

im Schwerpunkt BB: 80 UE

Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

5.

Medizin und Pflege 480 UE

im Schwerpunkt BB: 120 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

7.

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

8.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul 80 UE

im Schwerpunkt BB: 280 UE

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
  3. (3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
  4. (4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung220 Unterrichtseinheiten (UE) im Schwerpunkt BB: 340 UEDas Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 ab.Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, ab.
    2. 2.Ziffer 2Sozialbetreuung allgemein 200 UE Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung200 UE Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht40 UE im Schwerpunkt BB: 80 UEDas Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    5. 5.Ziffer 5Medizin und Pflege480 UE im Schwerpunkt BB: 120 UEDas Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenzausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
    6. 6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung20 UE
    7. 7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät80 UE Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    8. 8.Ziffer 8Sozialbetreuung als spezifisches Modul80 UE im Schwerpunkt BB: 280 UE

Stand vor dem 22.10.2025

In Kraft vom 22.03.2008 bis 22.10.2025
(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt

1.

Persönlichkeitsbildung 220 Unterrichtseinheiten (UE)

im Schwerpunkt BB: 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 ab.

2.

Sozialbetreuung allgemein 200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung 200 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

4.

Politische Bildung und Recht 40 UE

im Schwerpunkt BB: 80 UE

Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

5.

Medizin und Pflege 480 UE

im Schwerpunkt BB: 120 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE

7.

Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE

Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

8.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul 80 UE

im Schwerpunkt BB: 280 UE

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
  3. (3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
  4. (4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung220 Unterrichtseinheiten (UE) im Schwerpunkt BB: 340 UEDas Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 ab.Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegeassistenzausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, ab.
    2. 2.Ziffer 2Sozialbetreuung allgemein 200 UE Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung200 UE Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht40 UE im Schwerpunkt BB: 80 UEDas Modul deckt 30 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    5. 5.Ziffer 5Medizin und Pflege480 UE im Schwerpunkt BB: 120 UEDas Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenzausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
    6. 6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung20 UE
    7. 7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät80 UE Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegeassistenzausbildung ab.
    8. 8.Ziffer 8Sozialbetreuung als spezifisches Modul80 UE im Schwerpunkt BB: 280 UE

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