§ 2 WSBBG-VO Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

1.

Dokumentation 4 Unterrichtseinheiten (UE)

2.

Ethik und Berufskunde 8 UE

3.

Erste Hilfe 20 UE

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE

5.

Grundpflege und Beobachtung 60 UE

6.

Grundzüge der Pharmakologie 20 UE

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE

9.

Haushaltsführung 12 UE

10.

Grundzüge der Gerontologie 10 UE

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.

(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation 4 UE
    2. 2.Ziffer 2Ethik und Berufskunde 5 UE
    3. 3.Ziffer 3Erste Hilfe 18 UE
    4. 4.Ziffer 4Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
    5. 5.Ziffer 5Grundpflege und Beobachtung 73 UE
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der Pharmakologie 25 UE
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE
    8. 8.Ziffer 8Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
    9. 9.Ziffer 9Haushaltsführung 8 UE
    10. 10.Ziffer 10Grundzüge der Gerontologie 8 UE
    11. 11.Ziffer 11Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 20 UE
    12. 12.Ziffer 12Grundzüge der Sozialen Sicherheit 5 UE
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
  4. (4)Absatz 4Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.Die Module gemäß Absatz 2 und die praktische Ausbildung gemäß Absatz 3, decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

Stand vor dem 22.10.2025

In Kraft vom 22.03.2008 bis 22.10.2025
(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

1.

Dokumentation 4 Unterrichtseinheiten (UE)

2.

Ethik und Berufskunde 8 UE

3.

Erste Hilfe 20 UE

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE

5.

Grundpflege und Beobachtung 60 UE

6.

Grundzüge der Pharmakologie 20 UE

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE

9.

Haushaltsführung 12 UE

10.

Grundzüge der Gerontologie 10 UE

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.

(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation 4 UE
    2. 2.Ziffer 2Ethik und Berufskunde 5 UE
    3. 3.Ziffer 3Erste Hilfe 18 UE
    4. 4.Ziffer 4Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
    5. 5.Ziffer 5Grundpflege und Beobachtung 73 UE
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der Pharmakologie 25 UE
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE
    8. 8.Ziffer 8Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
    9. 9.Ziffer 9Haushaltsführung 8 UE
    10. 10.Ziffer 10Grundzüge der Gerontologie 8 UE
    11. 11.Ziffer 11Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 20 UE
    12. 12.Ziffer 12Grundzüge der Sozialen Sicherheit 5 UE
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
  4. (4)Absatz 4Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.Die Module gemäß Absatz 2 und die praktische Ausbildung gemäß Absatz 3, decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

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