§ 2 WSBBG-VO Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer

WSBBG-VO - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten (UE) festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsDokumentation 4 UE
    2. 2.Ziffer 2Ethik und Berufskunde 5 UE
    3. 3.Ziffer 3Erste Hilfe 18 UE
    4. 4.Ziffer 4Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
    5. 5.Ziffer 5Grundpflege und Beobachtung 73 UE
    6. 6.Ziffer 6Grundzüge der Pharmakologie 25 UE
    7. 7.Ziffer 7Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE
    8. 8.Ziffer 8Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
    9. 9.Ziffer 9Haushaltsführung 8 UE
    10. 10.Ziffer 10Grundzüge der Gerontologie 8 UE
    11. 11.Ziffer 11Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 20 UE
    12. 12.Ziffer 12Grundzüge der Sozialen Sicherheit 5 UE
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
  4. (4)Absatz 4Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.Die Module gemäß Absatz 2 und die praktische Ausbildung gemäß Absatz 3, decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.
In Kraft seit 23.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 WSBBG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 WSBBG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 WSBBG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 WSBBG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 WSBBG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WSBBG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 WSBBG-VO
§ 3 WSBBG-VO