Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz eins§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Z 1 bis 5 und Z 7 und § 4 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, 3 und 4 Ziffer eins bis 5 und Ziffer 7 und Paragraph 4, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 48/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO, LGBl. für Wien Nr. 17/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 23.10.2025 bis 31.12.9999
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