Gesamte Rechtsvorschrift WSBBG-VO

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung

WSBBG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO

§ 1 WSBBG-VO Angehörige der Sozialbetreuungsberufe


Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind

1.

Heimhelferinnen und Heimhelfer,

2.

Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt

a)

Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen A, Fach-Sozialbetreuer A),

b)

Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuerinnen BA, Fach-Sozialbetreuer BA),

c)

Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuerinnen BB, Fach-Sozialbetreuer BB),

3.

Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt

a)

Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen A, Diplom-Sozialbetreuer A),

b)

Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen F, Diplom-Sozialbetreuer F),

c)

Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuerinnen BA, Diplom-Sozialbetreuer BA),

d)

Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuerinnen BB, Diplom-Sozialbetreuer BB).

§ 2 WSBBG-VO Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer


(1) Die Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer erfolgt durch Absolvierung eines Kurses. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum im Umfang von 200 Stunden.

(2) Für die theoretische Ausbildung werden nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

1.

Dokumentation              4 Unterrichtseinheiten (UE)

2.

Ethik und Berufskunde              8 UE

3.

Erste Hilfe              20 UE

4.

Grundzüge der angewandten Hygiene              6 UE

5.

Grundpflege und Beobachtung              60 UE

6.

Grundzüge der Pharmakologie              20 UE

7.

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde              8 UE

8.

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation              20 UE

9.

Haushaltsführung              12 UE

10.

Grundzüge der Gerontologie              10 UE

11.

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung              26 UE

12.

Grundzüge der Sozialen Sicherheit               6 UE

(3) Die praktische Ausbildung umfasst 200 Stunden, wobei 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren sind. Sie beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.

(4) Die Module gemäß Abs. 2 und die praktische Ausbildung gemäß Abs. 3 decken das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ ab.

§ 3 WSBBG-VO Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer


(1) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und ein Praktikum von 1200 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt

1.

Persönlichkeitsbildung              220 Unterrichtseinheiten (UE)

im Schwerpunkt BB: 340 UE

Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 Stunden der Pflegehilfeausbildung gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 ab.

2.

Sozialbetreuung allgemein               200 UE

Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Das Modul deckt 170 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung              200 UE

Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

4.

Politische Bildung und Recht              40 UE

im Schwerpunkt BB: 80 UE

Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

5.

Medizin und Pflege              480 UE

im Schwerpunkt BB: 120 UE

Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfeausbildung; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung              20 UE

7.

Haushalt, Ernährung, Diät              80 UE

Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfeausbildung ab.

8.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul              80 UE

im Schwerpunkt BB: 280 UE

§ 4 WSBBG-VO Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer


(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.

(2) Die Ausbildung zur Pflegehelferin und zum Pflegehelfer nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung in der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:

1.

Persönlichkeitsbildung              340 Unterrichtseinheiten (UE)

im Schwerpunkt BB: 460 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

2.

Sozialbetreuung              200 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung              200 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

4.

Politische Bildung und Recht              80 UE

im Schwerpunkt BB: 120 UE

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

5.

Medizin und Pflege              480 UE

im Schwerpunkt BB: 120 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung              20 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

7.

Haushalt, Ernährung, Diät              80 UE

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

8.

Management und Organisation              80 UE

9.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul              320 UE

im Schwerpunkt BB: 520 UE

(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung (WSBBG-VO) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 11 und 12 des Gesetzes über Sozialbetreuungsberufe in Wien – Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz – WSBBG, LGBl. für Wien Nr. 4/2008, wird verordnet:

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