§ 4 WSBBG-VO (Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung), Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer - JUSLINE Österreich
§ 4 WSBBG-VO Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer
WSBBG-VO - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
(2)Absatz 2Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.Die Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
(3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2006, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2025, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
(4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung340 Unterrichtseinheiten (UE)im Schwerpunkt BB: 460 UEAufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
2.Ziffer 2Sozialbetreuung200 UEDieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung200 UEAufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht80 UEim Schwerpunkt BB: 120 UEAufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
5.Ziffer 5Medizin und Pflege480 UEim Schwerpunkt BB: 120 UEDieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung20 UEDieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät80 UEDieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
8.Ziffer 8Management und Organisation80 UE
9.Ziffer 9Sozialbetreuung als spezifisches Modul320 UEim Schwerpunkt BB: 520 UE
(5)Absatz 5Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
In Kraft seit 23.10.2025 bis 31.12.9999
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