1.19. (1) Das zur Aufnahme in den rechtskundigen Dienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff UG) zu Grunde liegen können. Die Stu... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten kann auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 99a PG 1965 bzw. § 105 Abs. 8 PG 1965 gewährt werden, ... mehr lesen...