(1)Absatz einsDie Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauensperson... mehr lesen...
Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit i... mehr lesen...