§ 2 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Diensthoheit über die LehrerLehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, SonderschulenPflichtschulen sowie an Polytechnischen Schulenland- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiterdie Schulleitung als Dienstbehörde auszuüben:
    1. a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer und -helferinnen sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen LehrerLehrpersonen,
    2. b)Litera bGewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen pro Schuljahr.
  2. (2)Absatz 2,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat der Leiter des Schulclustersdie Schulclusterleitung alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiterder Schulleitung übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Leitern der SchulclusterSchulclusterleitungen in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten BereichsleiternBereichsleitungen der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Schulleiterdie Schulleitung bzw. der Schulclusterleiterdie Schulclusterleitung an der Ausübung seinerihrer Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen andereneine andere als dendie in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Lehrervorgesehene Lehrperson mit seinerderen Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Lehrersder Lehrperson erforderlich, derdie mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Diensthoheit über die LehrerLehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, SonderschulenPflichtschulen sowie an Polytechnischen Schulenland- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiterdie Schulleitung als Dienstbehörde auszuüben:
    1. a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer und -helferinnen sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen LehrerLehrpersonen,
    2. b)Litera bGewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen pro Schuljahr.
  2. (2)Absatz 2,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat der Leiter des Schulclustersdie Schulclusterleitung alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiterder Schulleitung übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Leitern der SchulclusterSchulclusterleitungen in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten BereichsleiternBereichsleitungen der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Ist der Schulleiterdie Schulleitung bzw. der Schulclusterleiterdie Schulclusterleitung an der Ausübung seinerihrer Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen andereneine andere als dendie in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Lehrervorgesehene Lehrperson mit seinerderen Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Lehrersder Lehrperson erforderlich, derdie mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026

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