Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2026
(1)Absatz eins,Die Diensthoheit über Lehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Schulleitung als Dienstbehörde auszuüben:
a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer und -helferinnen sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen,
b)Litera bGewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen pro Schuljahr.
(2)Absatz 2,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat die Schulclusterleitung alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulleitung übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Schulclusterleitungen in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitungen der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.
(3)Absatz 3,Ist die Schulleitung bzw. die Schulclusterleitung an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit deren Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.
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