Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.10.2025
(1)Absatz einsDie Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:
a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrer,
b)Litera bGewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen pro Schuljahr.
(2)Absatz 2Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Leitern der Schulcluster in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.
(3)Absatz 3Ist der Schulleiter bzw. der Schulclusterleiter an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen anderen als den in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Lehrer mit seiner Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Lehrers erforderlich, der mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.
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