§ 1 L-DHG
Die Diensthoheit über Landeslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen), einschließlich der Vollziehung des Disziplinarrechts, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026
§ 2 L-DHG
- (1)Absatz eins,Die Diensthoheit über Lehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen sowie an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten die Schulleitung als Dienstbehörde auszuüben:
- a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer und -helferinnen sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrpersonen,
- b)Litera bGewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen pro Schuljahr.
- (2)Absatz 2,Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat die Schulclusterleitung alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Schulleitung übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Schulclusterleitungen in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitungen der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.
- (3)Absatz 3,Ist die Schulleitung bzw. die Schulclusterleitung an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum eine andere als die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehene Lehrperson mit deren Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung der Lehrperson erforderlich, die mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026
§ 4 L-DHG
- (1)Absatz eins,Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Es hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall
- a)Litera agelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch das den Vorsitz führende Mitglied mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
- b)Litera bhat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, das den Vorsitz führende Mitglied unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; das den Vorsitz führende Mitglied hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
- (2)Absatz 2,Auf Anordnung des den Vorsitz führenden Mitgliedes können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen von diesem unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitz führenden Mitglied hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 22/2026
§ 5 L-DHG
- (1)Absatz eins,Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Absatz 2, Litera c, gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
- (2)Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018, 22/2026
§ 6 L-DHG
- (1)Absatz eins,Das Gesetz über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
- (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl.Nr. 22/2026, ist die Disziplinarkommission aufgelöst und sind die Funktionen als Disziplinaranwalt und Untersuchungsführer beendet. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Disziplinarkommission in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektion über.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2026