Gesamte Rechtsvorschrift L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

L-DHG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen

StF: LGBl.Nr. 34/1964

§ 2 L-DHG


a)

Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Lehrer,

b)

Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Tagen pro Schuljahr.

(2) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind. Darüber hinaus kann die Bildungsdirektion mit Verordnung den Leitern der Schulcluster in einem für die Leitung von Schulclustern zweckmäßigen Ausmaß weitere Befugnisse zur Ausübung der Diensthoheit übertragen und diese ermächtigen, einzelne diensthoheitliche Befugnisse allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen zu übertragen.

(3) Ist der Schulleiter bzw. der Schulclusterleiter an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert, kann die Schulkonferenz bzw. die Schulclusterkonferenz für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen anderen als den in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Lehrer mit seiner Vertretung betrauen. Zu einem gültigen Beschluss sind die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Lehrers erforderlich, der mit der Vertretung betraut werden soll. Ein solcher Beschluss kann auch gefasst werden, bevor ein konkreter Verhinderungsfall eintritt. Er bleibt bis zu einem neuen Beschluss, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten aufrecht.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 66/2012, 8/2014, 62/2014, 45/2018, 17/2020

§ 2a L-DHG (weggefallen)


§ 2a L-DHG seit 25.06.2009 weggefallen.

§ 3 L-DHG


*)aufgehoben durch LGBl.Nr. 45/2018

§ 4 L-DHG


(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören:

a)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,

b)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des pädagogischen Dienstes,

c)

zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der betroffene Lehrer angehört.

(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich.

(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Leistungsfeststellungskommission entscheidet mit Bescheid.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014

§ 4a L-DHG


(1) Die Beratung und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommission kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. In diesem Fall

a)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

b)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Beratung und Beschlussfassung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Beschlussfassung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse der Leistungsfeststellungskommission unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

§ 5 L-DHG


(2) Der Disziplinarkommission haben anzugehören:

a)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,

b)

ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des pädagogischen Dienstes,

c)

zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener Schulart, der der beschuldigte Lehrer angehört.“

(3) Die Kommission nach Abs. 2 ist beschlussfähig, wenn die in Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Vertreter sowie mindestens eines der in Abs. 2 lit. c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kommissionsmitglieder erforderlich. Sofern die Beratung und Beschlussfassung der Kommission nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Anschluss an eine solche erfolgt, gilt § 4a sinngemäß.

(4) Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung der im Abs. 2 lit. a und b genannten Mitglieder nach ihrer Vertretung im Amt. Die anderen Mitglieder werden durch ein in gleicher Weise zu bestellendes Ersatzmitglied vertreten. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode zu bestellen. Sie müssen disziplinär unbescholten sein.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Bildungsdirektion auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Bildungsdirektion kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann, die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder gegen dieses ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein ernanntes Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(6) Die Disziplinarkommission entscheidet mit Bescheid.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 36/2009, 66/2012, 44/2013, 4/2014, 62/2014, 45/2018, 4/2022

§ 6 L-DHG


(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.

(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.

(3) Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, so hat die Bildungsdirektion einen rechtskundigen Bediensteten zum Untersuchungsführer zu bestellen.

(4) Disziplinaranwälte und Untersuchungsführer müssen disziplinär unbescholten sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 4/2007, 66/2012, 45/2018

§ 7 L-DHG


(1) Den Kommissionsmitgliedern nach § 4 Abs. 2 lit. c sowie nach § 5 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.

(2) Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/1976, 36/2009, 66/2012, 45/2018

§ 8 L-DHG


(1) Art. I des Bildungsreform-Anpassungsgesetzes 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 2 – am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung LGBl.Nr. 45/2018 tritt am 1. September 2018 in Kraft.

(3) Am 31. Dezember 2018 bei der Landesregierung als Dienstbehörde anhängige Verfahren sind von der Bildungsdirektion zu beenden.

(4) Die am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder im Amt; gleiches gilt für die nach § 6 bestellten Organe.

(5) Soweit die Hinzufügung eines zweiten Satzes in § 1 durch das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 45/2018, nicht kundgemacht werden kann, ist das Bildungsreform-Anpassungsgesetz 2018 – Sammelgesetz ohne diese Änderung kundzumachen; diesfalls ist für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit in den §§ 2 bis 7 nicht anderes bestimmt wird, die Landesregierung zuständig.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 66/2012, 44/2013, 8/2014, 62/2014, 45/2018

§ 9 L-DHG


(1) Art. I der Schulrechtsanpassungsgesetz – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 17/2020, tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – am 1. September 2019 in Kraft.

(2) Die Änderungen in den §§ 1 und 2 treten, soweit sie die Umbenennung der „Neuen Mittelschule“ in „Mittelschule“ betreffen, am 1. September 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/2020

§ 10 L-DHG (weggefallen)


§ 10 L-DHG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 11 L-DHG


Art. XXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz (L-DHG) Fundstelle


Gesetz über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen

StF: LGBl.Nr. 34/1964

Änderung

LGBl.Nr. 25/1976

LGBl.Nr. 4/2007

LGBl.Nr. 36/2009

LGBl.Nr. 66/2012

LGBl.Nr. 44/2013

LGBl.Nr. 8/2014

LGBl.Nr. 62/2014

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