Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.05.2026
(1)Absatz eins,Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Abs. 2 lit. c gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.Den Kommissionsmitgliedern nach „§ 3 Absatz 2, Litera c, gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis.
(2)Absatz 2,Die Bildungsdirektion hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
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