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Die Diensthoheit über die LandeslehrerLandeslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen), einschließlich der Vollziehung des Disziplinarrechts, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die LandeslehrerLandeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026
Die Diensthoheit über die LandeslehrerLandeslehrpersonen an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen), einschließlich der Vollziehung des Disziplinarrechts, hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die LandeslehrerLandeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020, 22/2026