§ 1 L-DHG

Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Dies gilt auch für die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2007, 36/2009, 8/2014, 45/2018, 17/2020

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