§ 53 WaffG Durchsuchungsermächtigung

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (zB Koffer, oder Taschen u. dgl.) an Ortensowie von Fahrzeugen vorzunehmen, an denenwenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daßdass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die§ 40 Abs. 4 und §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,sowie § 121 Abs. 3 StPO gelten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (zB Koffer, oder Taschen u. dgl.) an Ortensowie von Fahrzeugen vorzunehmen, an denenwenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daßdass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die ParagraphenParagraph 40, Absatz 4 und Paragraph 50, SPG undsowie Paragraph 121, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631,StPO gelten.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.01.2017 bis 27.04.2026
§ 53.Paragraph 53,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (zB Koffer, oder Taschen u. dgl.) an Ortensowie von Fahrzeugen vorzunehmen, an denenwenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daßdass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die§ 40 Abs. 4 und §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,sowie § 121 Abs. 3 StPO gelten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (zB Koffer, oder Taschen u. dgl.) an Ortensowie von Fahrzeugen vorzunehmen, an denenwenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daßdass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die ParagraphenParagraph 40, Absatz 4 und Paragraph 50, SPG undsowie Paragraph 121, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631,StPO gelten.

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