§ 20 WaffG Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
  2. (1a2)Absatz eins a2Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
  3. (2)Absatz 2Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
  4. (3)Absatz 3Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
  5. (3)Absatz 3Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Abs. 1 die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Absatz eins, die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  6. (4)Absatz 4Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder Schießsportausübenderals Nachsteller historischer Ereignisse den AnlaßAnlass der Reise nachweist.Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder Schießsportausübenderals Nachsteller historischer Ereignisse den AnlaßAnlass der Reise nachweist.
  7. (5)Absatz 5Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
  2. (1a2)Absatz eins a2Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte der Kategorie B berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.
  3. (2)Absatz 2Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Absatz eins,), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.
  4. (3)Absatz 3Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
  5. (3)Absatz 3Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Abs. 1 die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Absatz eins, die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  6. (4)Absatz 4Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder Schießsportausübenderals Nachsteller historischer Ereignisse den AnlaßAnlass der Reise nachweist.Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (Paragraph 38, Absatz 2,) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger, Schießsportausübender oder Schießsportausübenderals Nachsteller historischer Ereignisse den AnlaßAnlass der Reise nachweist.
  7. (5)Absatz 5Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten