§ 2 PyroTG 2010 Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Pyrotechnikgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    3. 3.Ziffer 3mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
    4. 4.Ziffer 4Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    5. 5.Ziffer 5pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    6. 6.Ziffer 6Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung aufDas 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, undpyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14, und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
  4. (4)Absatz 4Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie Paragraph 47, Absatz 16, zur Anwendung.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 Sitzung 1, bestimmt sind,
    2. 2.Ziffer 2Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    3. 3.Ziffer 3mittels Gaskartuschen betriebene Effektmittel,
    4. 4.Ziffer 4Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    5. 5.Ziffer 5pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    6. 6.Ziffer 6Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. (2)Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung aufDas 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. 1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, undpyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14, und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.
  4. (4)Absatz 4Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie Paragraph 47, Absatz 16, zur Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten