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(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind.
(3) Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.
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(2) Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Maßnahmen in Auwäldern (§ 8), in Feuchtgebieten (§ 9), in Natura 2000-Gebieten nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 zweiter Satz, in Naturschutzgebieten und in Sonderschutzgebieten nach Maßgabe der §§ 21 Abs. 3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder in Verordnungen nach § 24 Abs. 1 und 3 lit. a entsprechende Verbote festgesetzt sind.
(3) Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.