§ 20 TNSchG 2005 Tiroler Naturschutzfonds

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,

e)

die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,

f)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.

(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
    1. a)Litera aaus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (§ 19),aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (Paragraph 19,),
    2. b)Litera baus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen,
    3. c)Litera cdurch im Landesvoranschlag für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds zur Verfügung gestellte Landesmittel,
    4. d)Litera daus den Ersatzzahlungen nach § 29a Abs. 1 undaus den Ersatzzahlungen nach Paragraph 29 a, Absatz eins, und
    5. e)Litera edurch sonstige Zuwendungen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
    1. a)Litera azur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
    2. b)Litera bzur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des § 19 Abs. 3 oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach § 29a Abs. 1 geleistet wurde, bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach Paragraph 29 a, Absatz eins, geleistet wurde, bewirkt werden;
    3. c)Litera czur Förderung oder Deckung der Kosten von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes;
    4. d)Litera dzur Förderung oder Deckung der Kosten für Maßnahmen des Klimaschutzes.
  4. (4)Absatz 4Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Abs. 3 verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 3 zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Absatz 3, verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 3, zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
    2. b)Litera bdas Ausmaß der Förderung,
    3. c)Litera cdas Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
    4. d)Litera ddie Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
    5. e)Litera edie Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung und
    6. f)Litera fden Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
  7. (7)Absatz 7Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Absatz 3, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.
  8. (8)Absatz 8Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2025
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,

b)

das Ausmaß der Förderung,

c)

das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,

d)

die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,

e)

die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung,

f)

den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.

(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

  1. (1)Absatz einsZur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
    1. a)Litera aaus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (§ 19),aus dem Ertrag der Naturschutzabgabe (Paragraph 19,),
    2. b)Litera baus dem Ertrag von Geldstrafen für Übertretungen naturschutzrechtlicher Vorschriften und von den für verfallen erklärten Sicherheitsleistungen,
    3. c)Litera cdurch im Landesvoranschlag für die Erfüllung der Aufgaben des Fonds zur Verfügung gestellte Landesmittel,
    4. d)Litera daus den Ersatzzahlungen nach § 29a Abs. 1 undaus den Ersatzzahlungen nach Paragraph 29 a, Absatz eins, und
    5. e)Litera edurch sonstige Zuwendungen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
    1. a)Litera azur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2;zur Förderung oder Deckung der Kosten von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins und 2;
    2. b)Litera bzur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des § 19 Abs. 3 oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach § 29a Abs. 1 geleistet wurde, bewirkt werden;zur Deckung der Kosten für Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen in die Natur, die durch Vorhaben im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, oder durch Vorhaben, für die eine Ersatzzahlung nach Paragraph 29 a, Absatz eins, geleistet wurde, bewirkt werden;
    3. c)Litera czur Förderung oder Deckung der Kosten von Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen und der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Naturschutzes;
    4. d)Litera dzur Förderung oder Deckung der Kosten für Maßnahmen des Klimaschutzes.
  4. (4)Absatz 4Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Abs. 3 verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 3 zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.Mittel des Fonds, die im jeweiligen Finanzjahr nicht für Zwecke nach Absatz 3, verwendet werden, sind einer Rücklage zuzuführen. Diese wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Rücklage ist vor allem für die Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 3, zu verwenden, die nicht im selben Finanzjahr, in dem mit der Umsetzung begonnen wird, abgeschlossen werden können, sofern die im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Finanzierung der jährlichen Aufwendungen für diese nicht ausreichen.
  5. (5)Absatz 5Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des Fonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
    1. a)Litera adie Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,
    2. b)Litera bdas Ausmaß der Förderung,
    3. c)Litera cdas Verfahren zur Gewährung einer Förderung,
    4. d)Litera ddie Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird,
    5. e)Litera edie Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung und
    6. f)Litera fden Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung.
  7. (7)Absatz 7Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Absatz 6 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Absatz 3, Litera c, zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Naturschutzfonds zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat zur Kenntnis zu bringen.
  8. (8)Absatz 8Auf die Gewährung von Förderungen aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

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