§ 22 TNSchG 2005 Sonderschutzgebiete

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden

a)

für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,

b)

soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für

1.

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

2.

bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3.

die Ausübung der Jagd und Fischerei.

(3) Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden
    1. a)Litera afür Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,
    2. b)Litera bsoweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für
      1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
      2. 2.Ziffer 2bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
      3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Jagd und Fischerei.
  3. (3)Absatz 3Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 und 6 bis 11 sinngemäß.Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 2, gilt Paragraph 29, Absatz 5 und 6 bis 11 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Absatz 2, verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Absatz eins,, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Absatz 2, eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

Stand vor dem 13.10.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.10.2025
(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden

a)

für Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,

b)

soweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für

1.

Maßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;

2.

bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3.

die Ausübung der Jagd und Fischerei.

(3) Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 bis 11 sinngemäß.

(4) Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur verboten. Ausnahmen von diesem Verbot dürfen nur bewilligt werden
    1. a)Litera afür Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes oder,
    2. b)Litera bsoweit dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, für
      1. 1.Ziffer einsMaßnahmen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen;
      2. 2.Ziffer 2bestimmte Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
      3. 3.Ziffer 3die Ausübung der Jagd und Fischerei.
  3. (3)Absatz 3Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 gilt § 29 Abs. 5 und 6 bis 11 sinngemäß.Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Absatz 2, gilt Paragraph 29, Absatz 5 und 6 bis 11 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Abs. 2 verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Die nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen für Vorhaben, die nach Absatz 2, verboten sind, dürfen erst dann erteilt werden, wenn eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid auch auf die Übereinstimmung mit dieser Bestimmung hin zu überprüfen. Bescheide, mit denen entgegen dieser Bestimmung eine Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Abs. 1, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Abs. 2 eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.Die Landesregierung hat in Verordnungen nach Absatz eins,, soweit dies jeweils zur Erhaltung des betreffenden Sonderschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Sonderschutzgebietes bzw. für Teile davon oder für bestimmte Zeiträume das Betreten zu verbieten. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausführung von Vorhaben, für die nach Absatz 2, eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt worden ist.

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