§ 43a TNSchG 2005 Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.10.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur ErzeugungSpeicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur ErzeugungSpeicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
    1. a)Litera adie Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bdie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 6,,
    3. c)Litera cdie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 7,,
    4. d)Litera ddie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 8,,
    5. e)Litera edie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 9,,
    6. f)Litera fdie Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 und 11,die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins und 11,
    7. g)Litera gdie Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4,die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4,,
    8. h)Litera hdie Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach § 14 Abs. 4,die Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach Paragraph 14, Absatz 4,,
    9. i)Litera idie Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. d, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1.die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera d,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 lit. b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, Litera b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  9. (9)Absatz 9In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. a)Litera adie Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, - zuverlässigkeit und -sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen,
    2. b)Litera bdie Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, - zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen,
    3. c)Litera cdie Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungssverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichennichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
  10. (10)Absatz 10Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Absatz 5, ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  11. (11)Absatz 11Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und DetailliierungsgradesDetaillierungsgrades der nach § 14 Abs. 7 lit. a in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und DetailliierungsgradesDetaillierungsgrades der nach Paragraph 14, Absatz 7, Litera a, in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
  12. (12)Absatz 12Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
  13. (13)Absatz 13§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.10.2025

In Kraft vom 15.11.2024 bis 13.10.2025
  1. (1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur ErzeugungSpeicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:Das Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur ErzeugungSpeicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Absatz 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
    1. a)Litera adie Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,die Vollständigkeitsbestätigung nach Absatz 2,,
    2. b)Litera bdie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 6,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 6,,
    3. c)Litera cdie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 7,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 7,,
    4. d)Litera ddie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 8,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 8,,
    5. e)Litera edie Bewilligung solcher Vorhaben nach § 9,die Bewilligung solcher Vorhaben nach Paragraph 9,,
    6. f)Litera fdie Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 und 11,die Bewilligung solcher Vorhaben, aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins und 11,
    7. g)Litera gdie Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4,die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund von Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins,, 21 Absatz eins und 27 Absatz 4,,
    8. h)Litera hdie Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach § 14 Abs. 4,die Verträglichkeitsprüfung solcher Vorhaben nach Paragraph 14, Absatz 4,,
    9. i)Litera idie Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. d, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1.die Bewilligung solcher Vorhaben aufgrund der Verbote nach Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera d,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a und 25 Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 lit. b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Abs. 10 und § 43 Abs. 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens nach Absatz eins, Litera b bis i dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist, oder ihm nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, das Ansuchens zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 2 und 3 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Absatz 3,, 4, 5 und 8 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 11 kW, auch für Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  6. (6)Absatz 6Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
  8. (8)Absatz 8Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von weniger als 50 MW innerhalb eines Monats ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab dem nach Absatz 2, festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
  9. (9)Absatz 9In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
    1. a)Litera adie Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, - zuverlässigkeit und -sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen,
    2. b)Litera bdie Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, - zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen,
    3. c)Litera cdie Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungssverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichennichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
  10. (10)Absatz 10Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Abs. 5 ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung von Solarenergieanlagen nach Absatz 5, ist überdies der Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
  11. (11)Absatz 11Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und DetailliierungsgradesDetaillierungsgrades der nach § 14 Abs. 7 lit. a in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.Wenn Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, sind, kann der Antragsteller zur Feststellung des erforderlichen Umfangs und DetailliierungsgradesDetaillierungsgrades der nach Paragraph 14, Absatz 7, Litera a, in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmenden Informationen der Behörde vor Antragstellung einen Entwurf für diesen Teil der Erklärung vorlegen. Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob und welche zusätzlichen Informationen in die Naturverträglichkeitserklärung aufzunehmen sind. Die Behörde darf den Umfang aufzunehmender Informationen in der Folge nicht mehr erweitern.
  12. (12)Absatz 12Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 4 erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.Ist für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie neben einer Verträglichkeitsprüfung nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz eine weitere Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder eine sonstige Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften erforderlich und werden diese Bewilligungen unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden und mit den von einer anderen Behörde geführten Verfahren zu koordinieren.
  13. (13)Absatz 13§ 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBL. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

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