§ 41 WaffG Prüfung der Verlässlichkeit

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
  2. (2)Absatz 2Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.Sofern die gemäß Absatz eins, bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
  3. (3)Absatz 3Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Werden die gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. (1)Absatz einsVor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Paragraph 8, genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Absatz 4,) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
  5. (2)Absatz 2Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
    1. 1.Ziffer einsbinnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23,
  6. (3)Absatz 3Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Absatz 4,) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.
  7. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 27.04.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 27.04.2026
  1. (1)Absatz einsWer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
  2. (2)Absatz 2Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.Sofern die gemäß Absatz eins, bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
  3. (3)Absatz 3Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Werden die gemäß Absatz 2, vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  4. (1)Absatz einsVor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Paragraph 8, genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Absatz 4,) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.
  5. (2)Absatz 2Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen
    1. 1.Ziffer einsbinnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
    2. 2.Ziffer 2bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß Paragraph 23,
  6. (3)Absatz 3Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Absatz 4,) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.
  7. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.

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