§ 61 WaffG Vollziehung

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

1.

des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;

3.

der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3a.

des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3b.

des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3c.

der §§ 42b , 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;

4.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

a)

der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b)

des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

c)

des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

d)

des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

e)

des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;

f)

des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

1.

des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;

3.

der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3a.

des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3b.

des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3c.

der §§ 42b , 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;

4.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

a)

der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b)

des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

c)

des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

d)

des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

e)

des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;

f)

des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.

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