§ 41a WaffG Verlust und Diebstahl

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 01.01.9000
§ 41a.Paragraph 41 a,

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 01.01.9000
§ 41a.Paragraph 41 a,

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

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