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(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
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(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
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(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
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(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:
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(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
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(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
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(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
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(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:
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