Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.12.2025
(1)Absatz einsFür streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:Für streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sind folgende Maßnahmen verboten:
1.Ziffer einsdas Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet,
2.Ziffer 2der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen.Der Schutz dieser Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile und gilt für alle Lebensstadien.
(2)Absatz 2Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.Geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Absatz eins,
(3)Absatz 3Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:Für streng geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten:
1.Ziffer einsalle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2.Ziffer 2jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3.Ziffer 3jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur,
4.Ziffer 4jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten,
5.Ziffer 5der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen,
6.Ziffer 6der Transport im lebenden Zustand.Diese Verbote gelten für alle Entwicklungsstadien der Tiere.
(4)Absatz 4Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.Für geschützte Tiere nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Absatz 3, während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingeschränkt werden.
(4a)Absatz 4 aEin Verstoß gegen die Verbote des Abs. 3 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.Ein Verstoß gegen die Verbote des Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß Paragraph 3, Absatz 14, die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
(5)Absatz 5Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten:
1.Ziffer einsalle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode,
2.Ziffer 2jede absichtliche Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung auf die Erhaltung eines lebensfähigen Bestandes erheblich auswirkt,
3.Ziffer 3jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,
4.Ziffer 4das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier auch in leerem Zustand,
5.Ziffer 5das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen,
6.Ziffer 6der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.
(5a)Absatz 5 aEin Verstoß gegen die Verbote des Abs. 5 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.Ein Verstoß gegen die Verbote des Absatz 5, Ziffer eins, zweiter Fall und Ziffer 2, liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß Paragraph 3, Absatz 14, die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
(6)Absatz 6Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.Die Verbote gemäß Absatz 5, Ziffer 6, gelten nicht für die in Anhang römisch III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(7)Absatz 7Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere:
1.Ziffer einsVorschriften bezüglich des Zuganges zu bestimmten Bereichen,
2.Ziffer 2das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und deren Nutzung,
3.Ziffer 3die Regelung der Entnahmeperioden und/oder der Entnahmeformen,
4.Ziffer 4Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten,
5.Ziffer 5die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkaufes von Exemplaren und
6.Ziffer 6das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten oder die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(8)Absatz 8Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten:
1.Ziffer einsFür Säugetiere und Vögel:
a)Litera aals Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere,
b)Litera bTonbandgeräte,
c)Litera celektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
d)Litera dkünstliche Lichtquellen,
e)Litera eSpiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden,
f)Litera fVorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen,
g)Litera gVisiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler,
h)Litera hSprengstoffe,
i)Litera iNetze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind,
j)Litera jFallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind (wie etwa auch Schlingen, Leimruten oder Haken),
k)Litera kArmbrüste,
l)Litera lGift und vergiftete oder betäubende Köder,
m)Litera mBegasen oder Ausräuchern,
n)Litera nhalbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann und
o)Litera oFlugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
2.Ziffer 2Für Fische:
a)Litera aGift und
b)Litera bSprengstoffe und
c)Litera cFlugzeuge, fahrende Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/Stunde.
In Kraft seit 22.10.2025 bis 31.12.9999
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