§ 4 LTWO Allgemeines

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtig werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Mitgliedern der WahlbehördenDie Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sieihre jeweiligen Hilfsorgane sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen bei derausschließlich in Ausübung ihres Amtesihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zurTatsachen Verschwiegenheit verpflichtet sindzu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(6) Den Sitzungen(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Wahlbehörde können nach Maßgabe desFassung § 14 Abs. 4 LGBl. Nr. 71/2019auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.09.2004 bis 19.09.2019

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern und ebenso vielen Ersatzbeisitzern.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtig werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Mitgliedern der WahlbehördenDie Wahlleiter, die Beisitzer, die Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sieihre jeweiligen Hilfsorgane sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen bei derausschließlich in Ausübung ihres Amtesihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Personaldaten der Wahlberechtigten zurTatsachen Verschwiegenheit verpflichtet sindzu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor Schließung des letzten Wahllokales im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(6) Den Sitzungen(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Wahlbehörde können nach Maßgabe desFassung § 14 Abs. 4 LGBl. Nr. 71/2019auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

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