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(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
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(3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die
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(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
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(3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die
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(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,