§ 101c GemO Verwaltungsstrafen

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß Paragraph 41, Absatz eins, sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 4 Abs. 4);ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (Paragraph 4, Absatz 4,);
    2. 2.Ziffer 2sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 13 Abs. 1 ausgibt.sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ausgibt.
  3. (3)Absatz 3Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  4. (4)Absatz 4Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, dieSofern nicht eine Strafbarkeit nach Absatz 3, vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Absatz 3, festgelegten Strafe, die
    1. 1.Ziffer einsbei der Einsichtnahme in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt (§ 34 Abs. 1 lit. e), Akten oder Aktenteile daraus unbefugt entnehmen, bei der elektronischen Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1a) die Akten oder Aktenteile ausdrucken, abspeichern oder weiterleiten bzw. bei allen Formen der Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1 lit. e und Abs. 1a) Akten oder Aktenteile über den Zweck der Vorbereitung und persönlichen Information hinaus, verwenden;bei der Einsichtnahme in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt (Paragraph 34, Absatz eins, Litera e,), Akten oder Aktenteile daraus unbefugt entnehmen, bei der elektronischen Einsichtnahme (Paragraph 34, Absatz eins a,) die Akten oder Aktenteile ausdrucken, abspeichern oder weiterleiten bzw. bei allen Formen der Einsichtnahme (Paragraph 34, Absatz eins, Litera e und Absatz eins a,) Akten oder Aktenteile über den Zweck der Vorbereitung und persönlichen Information hinaus, verwenden;
    2. 2.Ziffer 2den in diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung (§ 62) getroffenen Bestimmungen über die Geschäftsführung vorsätzlich zuwiderhandeln oder durch andauernde Störung eine geordnete Abhaltung der Sitzung erheblich erschweren oder unmöglich machen;den in diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung (Paragraph 62,) getroffenen Bestimmungen über die Geschäftsführung vorsätzlich zuwiderhandeln oder durch andauernde Störung eine geordnete Abhaltung der Sitzung erheblich erschweren oder unmöglich machen;
    3. 3.Ziffer 3die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht (§ 33 Abs. 4) vorsätzlich verletzen;die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 33, Absatz 4,) vorsätzlich verletzen;
    4. 4.Ziffer 4die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 und 4 vorsätzlich verletzen.die Vertraulichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 3, und 4 vorsätzlich verletzen.
  5. (5)Absatz 5Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Paragraph 47, Absatz 3, oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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