Gesamte Rechtsvorschrift GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

GemO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2021
Gesetz vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO)
(Anm.: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999)

Stammfassung: LGBl. Nr. 115/1967 (VI. GPStLT EZ 357)

§ 1 GemO


(1) Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.

(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden.

(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

(4) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsverwaltungsteil), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Bei der Bildung solcher Ortsverwaltungsteile ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 2 GemO


(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

(2) Bei Vereinigung, Teilung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde. Die Namen neugebildeter Ortschaften bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

(3) Dem Bund oder dem Land aus der Durchführung der Namensänderung erwachsene Kosten sind von den Gemeinden zu tragen.

(4) Die Namensänderung oder die Bestimmung eines neuen Namens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

§ 3 GemO


(1) Die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (§ 15 Abs. 2 und 2a) von mindestens 10.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, die sich wegen ihrer geschichtlichen Entwicklung und wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen und demografischen Bedeutung auszeichnen und zentrale Orte eines größeren Gebietes oder Anziehungspunkt für das umliegende Siedlungsgefüge darstellen.

(2) Die Bezeichnung „Marktgemeinde“ kann den Gemeinden mit einer Einwohnerzahl (§ 15 Abs. 2 und 2a) von mindestens 3.000 Einwohnern auf ihren Antrag durch Verordnung der Landesregierung verliehen werden, wenn die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden. Bei Gemeindevereinigungen (§ 8) geht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“ unabhängig von der Einwohnerzahl auf die neue Gemeinde über, wenn mindestens eine der vereinigten Gemeinden vor der Vereinigung ein solches Recht besessen hat. Werden Stadt- und Marktgemeinden vereinigt, führt die neue Gemeinde unabhängig von ihrer Einwohnerzahl die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.

(4) Über die Verleihung gemäß Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung eine Urkunde auszufertigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 4 GemO


(1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen der Gemeinde oder den örtlichen Gegebenheiten der Gemeinde in Beziehung steht, den heraldischen Grundsätzen entspricht und mit einem Wappen einer anderen Gebietskörperschaft nicht verwechselbar ähnlich ist.

(2) Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung eines Gemeindewappens ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat.

(3) Die Verleihung des Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist.

(5) Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 und 10 Abs. 2 untergehen, gelten nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen. Das Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden, wenn das Gemeindegebiet der bisherigen Gemeinde zum Ortsverwaltungsteil erklärt wird (§ 1 Abs. 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 62/2001, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012

§ 5 GemO


(1) Die Gemeinden führen im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Stadtgemeinde, Marktgemeinde, Gemeinde), den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes.

(2) Die Anführung des politischen Bezirkes kann bei Gemeinden am Sitz einer Bezirksverwaltungsbehörde unterbleiben.

(3) Die Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, führen außerdem noch dieses Wappen im Gemeindesiegel.

§ 5a GemO


Die Gemeinde kann im Gemeindegebiet gelegene Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsflächen) durch Beschluss des Gemeinderates mit Namen bezeichnen. Solche Beschlüsse sind vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. § 92 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Für die Anbringung und Aufstellung der Bezeichnungen auf nicht öffentlichen Grundstücken und Gebäuden gelten die baurechtlichen Bestimmungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

§ 5b GemO


Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form abgefaßt sind, sind sinngemäß auch in der weiblichen Form zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 125/2012

§ 6 GemO


(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).

(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.

(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013

§ 7 GemO


(1) Zu Änderungen der Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenz-änderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zu Grenzänderungen gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nur auf Verlangen einer der betroffenen Gemeinden statt. Wenn keine Einigung der beteiligten Gemeinden erzielt wird, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 8 GemO


(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Auf-hebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.

(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.

(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs. 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.

(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013

§ 9 GemO


Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

§ 10 GemO


(1) Zur Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden ist nach Anhörung derselben ein Gesetz erforderlich.

(2) Zur Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich.

(3) Wird zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

§ 11 GemO


(1) Für die gemäß §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters führt ein von der Landesregierung nach § 103 einzusetzender Regierungskommissär die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte. Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. Bei den übrigen Gebietsänderungen kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen und binnen sechs Monaten Neuwahlen ausschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte (§ 15 Abs. 1) bewirkt wird, oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht. Bis zur Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder und des neugewählten Bürgermeisters führen die bisherigen Gemeindeorgane die Geschäfte der Gemeinde weiter.

(2) Zu den unaufschiebbaren Geschäften des nach Abs. 1 eingesetzten Regierungskommissärs zählt auch die Erlassung von Verordnungen, um einen Schaden von der Gemeinde abzuwenden; demnach ist der Regierungskommissär ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 oder 10 Abs. 2 nicht mehr bestehen, auch in der neu geschaffenen Gemeinde – allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich – gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung, in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren hat der Verordnungsgeber der gemäß den §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinde unter Bedachtnahme auf § 71a und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder so durchzuführen, dass diese tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. Von einer außergewöhnlichen Erhöhung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die einzelne Gebühr um mehr als 20 % von der bisherigen Vorschreibung nach oben hin abweicht. In solchen Fällen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderliche Anpassung auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gebietsänderung wirksam wird.

(4) Gebietsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Fortführung der Tätigkeit der betroffenen Gemeinden. Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 3, dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten tragen die beteiligten Gemeinden. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile. Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 12 GemO


Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997

§ 13 GemO


(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde verdient gemacht haben, durch Ehrungen, wie Ehrenringe, Ehrenurkunden u. a., auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

(3) Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit widerrufen werden, wenn sich der Ausgezeichnete dieser Ehre durch sein Verhalten unwürdig erwiesen hat. Die Ernennung zum Ehrenbürger ist zu widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 14 GemO


(1) Die Organe der Gemeinde sind

der Gemeinderat (§ 15),

der Gemeindevorstand (§ 18),

der Bürgermeister (§ 19),

der Gemeindekassier (§ 85),

die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3),

die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und

die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt.

(2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.

(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1).

(4) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat und der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 15 GemO


(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.

(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.

(4) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.

(5) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 16 GemO


(1) Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (§ 12) statt.

(2) Die Wahlen in den Gemeinderat sind von der Landesregierung im Landesgesetzblatt für alle Gemeinden des Landes, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, einheitlich auf einen Sonntag oder einen öffentlichen Feiertag so rechtzeitig auszuschreiben, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann. In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Stichtag, der nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen darf, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in der GWO genannten Fristen und Termine möglich ist.

(2a) Die Wahlausschreibung muss mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates (§ 15 Abs. 1) und der gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlbehörden und das Wahlverfahren enthält die Gemeindewahlordnung.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014

§ 17 GemO


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder jederzeit seine Auflösung beschließen. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der gewählten Gemeinderatsmitglieder und deren Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmänner ihr Mandat. Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters besorgt ein nach § 103 zu bestellender Regierungskommissär die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Landesregierung binnen 6 Wochen Neuwahlen in den Gemeinderat für die laufende Wahlperiode auszuschreiben.

(5) Wenn jedoch innerhalb von 6 Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in einzelnen Gemeinden Neuwahlen stattgefunden haben, so gelten diese Neuwahlen auch für die folgende Wahlperiode.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 18 GemO


(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Für die Ermittlung der Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder gilt § 15 Abs. 2.

(3) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister (§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein.

(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 1/1999

§ 19 GemO


Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

§ 20 GemO


(1) Die neugewählten Mitglieder des Gemeinderates sind zur konstituierenden Sitzung durch den im Amt befindlichen Bürgermeister binnen einer Woche nach Rechtskraft der Wahl mit dem Hinweis darauf einzuberufen, daß das unentschuldigte Nichterscheinen oder das unentschuldigte Entfernen vor Beendigung der Gemeindevorstandswahl den Mandatsverlust zur Folge hat. Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von 2 Wochen nach der Einberufung stattzufinden.

(2) Erfolgt die Einberufung zur konstituierenden Sitzung durch den Bürgermeister nicht innerhalb der Abs. 1 angeführten Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einberufung unverzüglich vorzunehmen.

(3) Sofern nicht mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen sind (ein sich hiebei ergebender Bruchteil ist nach oben aufzurunden), ist binnen einer Woche neuerlich die konstituierende Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist und in der ohne weiteren Verzug die Wahl des Gemeindevorstandes vorzunehmen ist. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des Bürgermeisters (§ 23) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (§ 28) festgelegt werden. Andere Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden.

(5) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates und die Wahl des Gemeindevorstandes sind durch das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates (Altersvorsitzender), das 2 Vertrauensmänner aus der Zahl der übrigen Mitglieder des Gemeinderates unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse beizuziehen hat, zu leiten.

(6) Die Wahlen der einzelnen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind mittels Stimmzettel vorzunehmen.

(7) Ausgenommen von der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist eine Person, die mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder bereits gewählten Gemeindevorstandsmitgliedern bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt ist, verschwägert ist oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes steht.

(8) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist öffentlich; die Ausschließung der Öffentlichkeit hat die Ungültigkeit der Wahlen zur Folge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 81/2010

§ 21 GemO


(1) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.

(2) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

§ 22 GemO


(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.

(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei sieben zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

§ 23 GemO


(1) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimm-zettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen nicht zurückgezogen werden.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat die Wahlpartei, die über die absolute Mehrheit im Gemeinderat verfügt, die in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehende wahlwerbende Person, sofern diese die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen.

(3) Kommt bei der ersten Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen.

(4) Falls sich auch bei der zweiten Abstimmung keine absolute Mehrheit ergibt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf jene 2 Bewerber zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Kommen bei Stimmengleichheit für die engere Wahl mehr als 2 Personen in Betracht, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Bei der engeren Wahl ist jener der beiden Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der mehr Stimmen erhält. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet wieder das Los.

(5) Das Los ist jeweils von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.

(6) Der Bürgermeister ist auf den Anteil der Gemeindevorstandssitze jener Wahlpartei anzurechnen, von der er vorgeschlagen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

§ 24 GemO


(1) Haben im Gemeindevorstand zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf Vorstandssitze, so fällt der stärksten Wahlpartei der erste und der zweitstärksten Wahlpartei der zweite Vizebürgermeister zu, sofern diese Wahlparteien nach der Wahl des Bürgermeisters noch Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz haben. Wenn zwei oder mehrere Wahlparteien Anspruch auf einen Vorstandssitz haben, entscheidet der Gemeinderat, welcher der anspruchsberechtigten Wahlparteien dieser Vorstandssitz zukommt.

(2) Die einzelnen Wahlparteien haben dem Vorsitzenden die schriftlichen Wahlvorschläge für die von ihnen zu besetzenden Vorstandssitze zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlparteien unterschrieben sein. Der Vorsitzende hat hierauf dem Gemeinderat die gültigen Wahlvorschläge bekanntzugeben, nach welchen die Wahlen der Vorstandsmitglieder vorzunehmen sind. Die Wahl jedes Gemeindevorstandsmitgliedes hat mittels Stimmzettel in einem gesonderten Wahlakt durch den Gemeinderat zu erfolgen. Stimmen, die den Wahlvorschlägen der Wahlparteien nicht entsprechen, sind ungültig.

(3) Erstattet eine anspruchsberechtigte Wahlpartei keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag, so hat der Gemeinderat die Wahl aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der anspruchsberechtigten Wahlpartei vorzunehmen. Als gewählt gilt jenes Mitglied der anspruchsberechtigten Wahlpartei, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Wenn die Gemeinderatsmitglieder einer anspruchsberechtigten Wahlpartei ihre Wahl nicht annehmen, so kann der Gemeinderat die Wahl aus seiner Mitte frei vornehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 25 GemO


(1) Über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates (§§ 20 bis 24) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes zu unterfertigen ist. Die Niederschrift ist mit den Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Der Bürgermeister hat die Wahlergebnisse binnen 24 Stunden an der Amtstafel der Gemeinde 2 Wochen hindurch kundzumachen und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekanntzugeben, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 26 GemO


(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 21 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.

(2) Die Landesregierung hat dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister, der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder das der Vizebürgermeister, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019

§ 27 GemO


Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen 3 Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen 2 Wochen – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen. Die Anfechtung ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Landesregierung. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die behauptete unrichtige ziffernmäßige Ermittlung oder die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis ohne Einfluß, so ist die Anfechtung zurückzuweisen.

§ 28 GemO


(1) Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse sind – soweit im Folgenden und in § 86a nicht anderes bestimmt ist – aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschussmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.“

(2) Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Der Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.

(3) Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.

(4) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuß nicht vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschußsitzungen zu erhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 29 GemO


(1) Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig, wenn:

a)

es sein Mandat durch schriftliche Erklärungen zurücklegt;

b)

(enfallen)

c)

ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;

d)

es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

e)

es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder sein Entfernen zu rechtfertigen;

f)

es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise leistet;

g)

es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Mandat auszuüben oder sein angenommenes Amt fortzuführen. Als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben (vorzeitiges Entfernen) von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes.

(2) Der Mandatsverlust nach Abs. 1 lit. a wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Gemeindeamt wirksam, außer in der Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben. In den Fällen des Abs. 1 lit. c bis g wird der Mandatsverlust durch einen Bescheid der Landesregierung verfügt.

(3) Ist der Bürgermeister nicht Mitglied des Gemeinderates, so gelten für den Verlust seines Amtes die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a, c, d, f und g und Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Verzichtserklärung gemäß Abs. 1 lit. a während der Sitzung des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes auch mündlich abgegeben werden kann. Eine solche mündliche Verzichtserklärung ist unter Angabe des Zeitpunktes ihrer Wirksamkeit zu protokollieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 30 GemO (weggefallen)


§ 30 GemO seit 31.01.1999 weggefallen.

§ 31 GemO


(1) Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Kundmachung abgelehnt wird.

(2) Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der §§ 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen.

(4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der §§ 28 und 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat länger als drei Monate freigestellt, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen.

(5) Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 25 und 27 sinngemäß.

(6) Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 32 GemO


(1) Bei Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Wird die Stelle des Bürgermeisters durch Abgang frei, so obliegt dem jeweils nächsten Vizebürgermeister die Führung der Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters.

(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen nicht wieder gutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus.

(3) Wird die Stelle des Bürgermeisters und auch der Vizebürgermeister durch Abgang frei, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters (§ 23 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6) und der Vizebürgermeister (§ 24) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

(4) Können der Bürgermeister und auch die Vizebürgermeister ihr Amt für mehr als drei Monate nicht ausüben, so hat das in Abs. 2 bezeichnete älteste Gemeinderatsmitglied unverzüglich die erforderlichen Ersatzmänner zur vorübergehenden Mandatsausübung sowie eine Gemeinderatssitzung zur Wahl des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister (§ 31 Abs. 4 zweiter Satz) einzuberufen und bei der Wahlhandlung den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010

§ 33 GemO


(1) Die allgemeinen Pflichten des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das zu den Sitzungen des Gemeinderates, und ein Mitglied des Gemeindevorstandes, das zu den Sitzungen des Gemeindevorstandes unentschuldigt nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder daran nicht bis zum Schluss teilnimmt, schriftlich auf die Rechtsfolgen (§ 29 Abs. 1 lit. g) hinzuweisen.

(4) Alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich betrauten Organe und Organwalter sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Gemeinhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Im Besonderen sind davon Verhandlungsgegenstände betroffen, die in vertraulichen Sitzungen behandelt werden Die Amtsverschwiegenheit besteht für die vom Gemeinderat bestellten (gewählten) Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die sich aus der Amtsverschwiegenheit ergebende Verpflichtung des Bürgermeisters und der Mitglieder des Gemeinderates besteht nach Ende der Funktion bzw. des Mandates weiter.

(5) Der Bürgermeister kann die Mitglieder des Gemeinderates von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Aus den gleichen Gründen kann der Gemeinderat den Bürgermeister in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 34 GemO


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat folgende Rechte:

a)

das Stimmrecht;

b)

Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) zu stellen;

c)

Anträge und Anfragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen;

d)

zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen;

e)

ab Erhalt der Einberufung zur Sitzung bis zum Tag vor der Sitzung im Gemeindeamt während der Amtsstunden und während der Sitzung bis spätestens zur Beschlussfassung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen;

f)

an den Bürgermeister, die Vorstandsmitglieder, die Ausschußobmänner und die Referenten (§ 49 a) Anfragen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden, gemäß § 54 Abs. 4 zu stellen;

g)

an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, teilzunehmen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.

(1a) Anstelle der Einsicht in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt bis zum Tag vor der Gemeinderatssitzung (Abs. 1 lit. e) hat die Einsicht elektronisch zu erfolgen, wenn der Gemeinderat dies beschließt. Zu diesem Zweck sind die Akten mit ausschließlicher und bis zum Ablauf des Tages vor der Gemeinderatssitzung befristeter Leseberechtigung an alle Mitglieder des Gemeinderates elektronisch zu verteilen und zugänglich zu machen. Für die Aktenverteilung kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Gemeinde vom Zeitpunkt des Beginns der Verteilung und der Zugänglichkeit der Akten zu verständigen; es ist ihnen nicht erlaubt, im Zuge der Einsicht Akten oder Aktenteile auszudrucken, abzuspeichern oder elektronisch weiterzuleiten. Die Rechte der Fraktionsvorsitzenden und diesen gleichgestellten Personen gemäß § 15 Abs. 4 bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Gemeindevorstandssitzungen beschlossen hat, gemäß Abs. 1a stehen den Mitgliedern des Gemeindevorstands in diesem zu.

(3) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Ausschusssitzungen beschlossen hat, gemäß Abs. 1a stehen den Mitgliedern eines Ausschusses in diesem zu; das Recht auf (elektronische) Akteneinsicht kann von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.

(4) Der Bürgermeister hat das Recht, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist, im Gemeinderat und mit Ausnahme des Prüfungsausschusses in allen Ausschüssen Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen.

(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Verhandlungsschriften über die Ausschüsse (§ 60a) Einsicht zu nehmen; dieses Recht kann für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 118/2021

§ 35 GemO (weggefallen)


§ 35 GemO seit 30.09.1997 weggefallen.

§ 36 GemO


(1) Der Bürgermeister, die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse (§ 14) bedürfen für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben des Vertrauens des Gemeinderates.

(2) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit das Mißtrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Vizebürgermeister (§ 32 Abs. 1) den Vorsitz im Gemeinderat. Wird der Mißtrauensantrag angenommen, so hat der Vizebürgermeister unverzüglich die Geschäfte des Bürgermeisters zu übernehmen und hierüber auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten. Die Neuwahl des Bürgermeisters ist innerhalb von 4 Wochen, vom Tage des Mißtrauensbeschlusses gerechnet, vorzunehmen. Die allfällige Mitgliedschaft des bisherigen Bürgermeisters zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt und seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen.

(3) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 4 nach den Bestimmungen des § 24 jederzeit durch andere Gemeinderatsmitglieder ersetzt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Ausschüsse.

§ 37 GemO


(1) Zwei oder mehrere Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können sich aus Gründen einer sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung (Verwaltungsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(2) Die Selbständigkeit der Gemeinden sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluß zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Das von den beteiligten Gemeinden zur Verfügung gestellte Personal führt die Verwaltungsgeschäfte über Auftrag und im Namen dieser Gemeinden.

(3) Derjenigen Gemeinde, in welcher die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat (Sitzgemeinde), obliegt – nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und unbeschadet der Beitragspflicht – die Beistellung des für die Verwaltungsgemeinschaft erforderlichen Amts- und Sachbedarfes.

(4) Die Kosten für den gemeinsamen Personal- und Sachaufwand sind von den beteiligten Gemeinden anteilsmäßig nach den Bestimmungen der Satzung (Abs. 7) zu tragen. Rückständige Beiträge werden im Verwaltungsweg eingebracht.

(5) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und ist der Landesregierung zwecks Kundmachung anzuzeigen.

(6) Die Errichtung und die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(7) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Diese Satzung hat zu enthalten:

1.

die Namen der beteiligten Gemeinden;

2.

Name, Sitz und Leitung der Verwaltungsgemeinschaft;

3.

die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4.

den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;

5.

das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und

6.

die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.

(8) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012

§ 37a GemO


(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich abschließen. Die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Im Fall von Streitigkeiten gilt § 37 Abs. 8 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

§ 38 GemO


(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 125/2012

§ 38a GemO


(1) Gemeinden, die untereinander räumlich-funktionell verbunden sind, können sich zur Abstimmung ihrer Entwicklung und zur Planung einer effizienten gemeinsamen Besorgung kommunaler Aufgaben zu Kleinregionen zusammenschließen. Eine Kleinregion hat zumindest aus zwei Gemeinden zu bestehen. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu mehreren Kleinregionen ist nicht zulässig.

(2) Für Kleinregionen gilt § 3 Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz – GVOG 1997 mit der Maßgabe, dass jede Kleinregion um langfristige aufeinander abgestimmte Entwicklungsziele festlegen zu können auch ein Kleinregionales Entwicklungskonzept (KEK) zu erstellen hat; dieses dient als Grundlage für die geplante Durchführung gemeinsamer Vorhaben. Im KEK sind die koordinierten Themen- und Entwicklungsschwerpunkte zu definieren und jene kommunalen Aufgaben der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung festzulegen, die künftig gemeinsam besorgt werden sollen.

(3) Die Kleinregionen gelten als Gemeindeverbände durch Vereinbarung; hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Kleinregionen gelten soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der 1. Abschnitt, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997).

(4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand und die Verbandsobfrau/ der Verbandsobmann als Kleinregionsvorsitzende/ Kleinregionsvorsitzender bezeichnet.

(5) Die Kleinregionsversammlung besteht aus allen Gemeinderatsmitgliedern der einer Kleinregion angehörenden Gemeinden. Die Kleinregionsversammlung hat, abgesehen von den in § 7 Abs. 3 GVOG 1997 genannten Aufgaben, die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK zu besorgen.

(6) Die Funktionsdauer der Kleinregionsversammlung beträgt fünf Jahre und ist nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl neu zu bilden.

(7) Die Kleinregionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Sind zu diesem Zeitpunkt nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, kann unter Berufung hierauf nach Ablauf von 30 Minuten zur selben Tagesordnung eine neuerliche Sitzung abgehalten werden. In dieser ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder im Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist.

(8) Soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss der Kleinregionsversammlung die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Erstellung und Weiterentwicklung des KEK erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder; das vom Kleinregionsvorstand vorgelegte KEK kann nur in seiner Gesamtheit genehmigt oder abgelehnt werden, inhaltliche Änderungen können von der Kleinregionsversammlung nicht vorgenommen werden.

(9) Der Kleinregionsvorstand besteht abweichend von § 21 GVOG aus allen Bürgermeisterinnen/ Bürgermeistern der der Kleinregion angehörigen Gemeinden. Der Kleinregionsvorstand ist unabhängig von der Zahl der angehörigen Gemeinden zu bilden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die Vizebürgermeisterinnen/ Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten. Die Mitglieder des Kleinregionsvorstandes, die nicht in der Kleinregionsversammlung vertreten sind, sind in dieser stimmberechtigt. Die Vorlage des KEK an die Kleinregionsversammlung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten. Für die Gültigkeit anderer Beschlüsse ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Unbeschadet der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, II. Abschnitt obliegt dem Kleinregionsvorstand die Vergabe von Aufträgen für Beratungsleistungen und Prozessbegleitungen zur Erstellung und Weiterentwicklung des KEK bis zu dem bei der Direktvergabe gemäß § 41 Bundesvergabegesetz 2006 zulässigen Auftragswert.

(10) Jede Gemeinde, die einer Kleinregion angehört, kann zur Information über die beabsichtigte Durchführung gemeinsamer Vorhaben in der Kleinregion durch Gemeinderatsbeschluss die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister oder eine Delegierte/ einen Delegierten als Berichterstatterin/ Berichterstatter bestellen. Diese/ Dieser hat über die Tätigkeit der Kleinregion mindestens zweimal im Kalenderjahr dem Gemeinderat zu berichten (§ 54 Abs. 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014

§ 38b GemO


In Gemeinden, in denen mehr als 1000 Migrantinnen/Migranten ihren Hauptwohnsitz haben, ist zur Wahrung der Interessen der ausländischen Einwohner ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. In anderen Gemeinden kann durch Beschluss des Gemeinderates ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der in der Gemeinde gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

§ 38c GemO


Migrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

§ 38d GemO


(1) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig, der Gemeinderat kann diesen jedoch Sitzungsgelder in einer von ihm festzusetzenden Höhe gewähren.

(2) Ein Mitglied des Migrantinnen- und Migrantenbeirates wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald es seine Aufenthaltsbewilligung oder den Hauptwohnsitz in der Gemeinde verliert, erhält oder ein Umstand eintritt, der einen Wahlausschließungsgrund begründen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 57/2002, LGBl. Nr. 49/2004

§ 38e GemO


(1) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat vertritt die Interessen der Migrantinnen/Migranten der Gemeinde. Er berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.

(2) Die Gemeinde hat den Migrantinnen- und Migrantenbeirat über alle Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel und Räumlichkeiten von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat dem Gemeinderat jährlich einen Bericht über die Lage der ausländischen Mitbürger in der Gemeinde zu erstatten.

(5) Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat hat mindestens jährlich und jedenfalls auf Antrag von mindestens fünf von 100 der gemäß § 91 Abs. 1 der GWO, LGBl. Nr. 59, Wahlberechtigten Informationsveranstaltungen abzuhalten. Diese dienen der Information und Kommunikation zwischen dem Migrantinnen- und Migrantenbeirat und den Einwohnern der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004, LGBl. Nr. 29/2010

§ 38f GemO


Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

§ 38g GemO


Für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 2009.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004, LGBl. Nr. 29/2010

§ 39 GemO


Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

§ 40 GemO


(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2.

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4.

Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;

5.

örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;

6.

örtliche Veranstaltungspolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesen sowie des Leichen- und Bestattungswesen;

8.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

9.

örtliche Baupolizei;

10.

örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;

11.

örtliche Raumplanung;

12.

örtlicher Landschafts- und Naturschutz;

13.

örtliche Marktpolizei;

14.

Flurschutzpolizei;

15.

öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

16.

öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

17.

öffentliche Müllabfuhr und -beseitigung;

18.

öffentliche Fürsorge, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Fürsorgebehörden;

19.

Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten und Horte, Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, für die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;

20.

Sittlichkeitspolizei;

21.

örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

22.

Außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

23.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen

a)

die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 2,

b)

die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92),

c)

die Vollstreckung (§ 95) sowie

d)

die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 3.

Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen.

(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 96/2019

§ 41 GemO


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Das Recht der Gemeinde zur Erlassung selbständiger Verordnungen zur Ausschreibung der Gemeindeabgaben regelt sich nach der Finanzverfassung auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

§ 42 GemO


(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit – wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

(4) Die Landesregierung kann den Bürgermeister und die von ihm nach Abs. 3 mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

§ 43 GemO Wirkungskreis des Gemeinderates


(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Ihm obliegt die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, das ihm zustehende Beschlussrecht in nachstehenden Angelegenheiten durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen:

1.

den Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;

2.

die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) im Einzelfall drei Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;

3.

die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,2 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 10 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);

4.

das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c) gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten;

5.

die örtliche Festlegung von Nutzungsdauern der Vermögenswerte;

6.

der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen;

7.

die Gewährung von Gehaltsvorschüssen bis zu drei Monatsbezügen.

(2a) Der Gemeinderat kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint.

(2b) Der Gemeinderat kann seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf den Bürgermeister übertragen:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;

2.

die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3.

die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über die im Rahmen der Zuständigkeitsübertragung getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu berichten.

(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 Z 1 und 2 abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind jährliche Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019

§ 44 GemO Wirkungskreis des Gemeindevorstandes


(1) Dem Gemeindevorstand obliegen:

a)

die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, sofern hierfür nicht besondere Ausschüsse (§ 14 Abs. 2 bis 4 und § 49) zuständig sind;

b)

der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von einem Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres;

c)

die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall, wenn die Kosten (bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben die jährlichen Kosten) ein Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigen;“

d)

die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlicher oder privatrechtlicher Natur sowie die Gewährung einer Nachsicht oder einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten über vier Wochen;

e)

die Gewährung von Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlages im Einzelfall bis zu einem Betrag von 0,1 Prozent der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushalt“ des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch 5 000 Euro, sofern die Gewährung nicht in den Wirkungsbereich des Bürgermeisters fällt (§ 45 Abs. 2 lit. l);

f)

die Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen (§ 71 Abs. 1), ausgenommen die laufende Verwaltung (§ 45 Abs. 2 lit. c);

g)

unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen oder die als Saisonarbeiter auf die Dauer von mehr als drei und höchstens acht Monaten oder als Ferialarbeiter länger als einen Monat, längstens jedoch bis zu zwei Monaten aufgenommen werden, deren Kündigung sowie Entlassung.

(2) Dem Gemeindevorstand obliegt ferner die Beschlußfassung in allen übrigen, ihm gesetzlich ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten.

(3) Dem Gemeindekassier obliegt die Kassengebarung und Rechnungsführung.

(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

§ 45 GemO


(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Unbeschadet der Zuständigkeit der anderen Gemeindeorgane leitet und beaufsichtigt er die gesamte Verwaltung der Gemeinde. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Dem Bürgermeister obliegen:

a)

die Vollziehung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse;

b)

die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist;

c)

die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Gemeindeeigentums;

d)

die Handhabung der Ortspolizei;

e)

die Ausübung von Zwangsbefugnissen, sofern sie nach diesem oder anderen Gesetzen dem Bürgermeister vorbehalten sind;

f)

die Erteilung von Zustimmungen und Bewilligungen gemäß den §§ 24 bis 25a und 54 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. Nr. 154/1964;

g)

die Dienstenthebung (Suspendierung) von Gemeindebediensteten sowie unbeschadet des Dienstposten- oder Stellenplans die Aufnahme von im § 44 Abs. 1 lit. g genannten Personen auf die Dauer von höchstens drei Monaten oder als Ferialarbeiter auf die Dauer von nicht mehr als einen Monat, deren Kündigung und Entlassung;

h)

die Entlassung von Gemeindebediensteten, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des Gemeinderates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;

i)

die Gewährung einer Zahlungserleichterung fälliger Abgabenschuldigkeiten bis zu vier Wochen;

j)

die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches nach § 42;

k)

die Führung des Haushalts als anordnendes Organ;

l)

die Zuerkennung von Subventionen und anderen Zuwendungen bis zu einem Betrag von höchstens 300 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlages unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festzusetzenden Richtlinien.

Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat über seine gemäß lit. l getroffenen Entscheidungen zumindest einmal im Kalenderjahr in einer nicht öffentlichen Sitzung zu berichten.

(2a) Im Falle des Abs. 2 lit. h ist diese Genehmigung jedoch ehestmöglich einzuholen. Verweigert der Gemeinderat die Genehmigung für eine vom Bürgermeister ausgesprochene Entlassung, so gilt die Entlassung als nicht ausgesprochen.

(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 36).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 46 GemO


(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses ein Gesetz verletzt, insbesondere den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreitet, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen 2 Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Verwaltungsausschusses einen nicht genügend beachteten Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und in der Angelegenheit unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der nächsten Sitzung desselben Kollegialorganes zu veranlassen; wird der Beschluß wiederholt oder bestätigt, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.

§ 47 GemO


(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der An-rufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 48 GemO


(1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für einzelne oder alle Ortsverwaltungsteile (§ 1 Abs. 4) Ortsvorsteher bestellen, wenn dies im Interesse einer engeren Verbindung zwischen der Bevölkerung des Ortsverwaltungsteiles und den Organen und Einrichtungen der Gemeinde zweckmäßig ist.

(2) Zum Ortsvorsteher können nur Personen bestellt werden, die zum Gemeinderat wählbar sind und im betreffenden Ortsverwaltungsteil ihren Wohnsitz haben. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates. Ortsvorsteher, die nicht Mitglied im Gemeinderat sind, haben das Gelöbnis gemäß § 21 zu leisten. Ortsvorsteher können über Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat abberufen werden.

(3) Ortsvorsteher haben dem Bürgermeister über die Wünsche und Erfordernisse der Bevölkerung sowie über den Zustand des Gemeindeeigentums und der öffentlichen Einrichtungen, insbesondere der Straßen, Wege, Brücken und Plätze, in ihrem Ortsverwaltungsteil laufend zu berichten und diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Sie haben bei statistischen Erhebungen mitzuwirken. Der Ortsvorsteher ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Es steht dem Bürgermeister frei, Ortsvorsteher zur Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einzuladen; diese dürfen zu den Verhandlungsgegenständen, die ihren Ortsverwaltungsteil betreffen, das Wort ergreifen.

(4) Die Einteilung in Ortsverwaltungsteile und allenfalls der Name des Ortsvorstehers und die dem Ortsvorsteher obliegenden Aufgaben gemäß Abs. 3 sind an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 96/2019

§ 49 GemO


(1) Die Verwaltungsausschüsse (§ 14 Abs. 2) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) die in § 44 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(3) Den Fachausschüssen (§ 14 Abs. 3), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 49a GemO


(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten, Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.

(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

§ 50 GemO


(1) Die Kollegialorgane fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.

(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 und 5 sowie soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 96/2019

§ 51 GemO


(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister, in dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Beachtung des § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz, einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an einer Sitzung teilnehmen können.

(2) Der Bürgermeister soll den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine des Gemeinderates (Sitzungsplan) für das laufende Kalenderjahr oder wenn es sich um die letzte Sitzung des Kalenderjahres handelt, für das nächste Kalenderjahr zur Beschlussfassung vorlegen; in dem Jahr, in dem die Funktionsperiode endet, können die Sitzungstermine nur für das restliche Kalenderjahr vorgeschlagen werden. Wird der Sitzungsplan durch Beschluss des Gemeinderates genehmigt, so wird dieser verbindlich und ist an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer seiner Geltung kundzumachen. In diesem Fall ist den Mitgliedern des Gemeinderates eine Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin eine Information ohne Zustellnachweis zu übermitteln, die den in Abs. 7 genannten Inhalt aufzuweisen hat. Aus Anlass des Abs. 4 erster Satz oder im Fall besonderer Dringlichkeit ist eine Abweichung vom Sitzungsplan oder der Einschub von notwendigen Sitzungen zulässig.

(3) Kommt ein Sitzungsplan nach Abs. 2 zweiter Satz nicht zustande oder liegt ein Fall des Abs. 2 letzter Satz vor, so hat die Einberufung durch schriftliche Verständigung zu erfolgen, die den Mitgliedern des Gemeinderates spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat. Die Verständigung kann auf jede technisch mögliche Weise übermittelt werden, wenn das einzelne Gemeinderatsmitglied damit einverstanden ist. In solchen Fällen genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung und Übermittlung der Verständigung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt und löst somit keine Sanktion gemäß 58a Z. 1 und 2 aus, wenn das betreffende Mitglied zu Beginn der Sitzung erscheint.

(4) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden. Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand im Fall besonderer Dringlichkeit über einen diesbezüglich begründeten Antrag, der dem Gemeinderat zu Beginn der maßgebenden Sitzung bekannt zu geben ist, mit Beschluss festlegen, dass die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, dass sie spätestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt.

(5) Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Mitglieder der Ausschüsse – sowie im Fall des Prüfungsausschusses auch der Ersatzmitglieder – hat durch Verständigung im Sinn des Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie Mitgliedern des Gemeindevorstandes und des Prüfungsausschusses für die Durchführung der Prüfung des Rechnungsabschlusses spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung sowie Mitgliedern der übrigen Ausschüsse und des Prüfungsausschusses für sonstige Sitzungen spätestens eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins zuzukommen hat.

(6) Unbeschadet des § 50 Abs. 2 dritter Satz sind der Gemeindevorstand oder die Ausschüsse einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.

(7) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.

(8) Im Falle des Zustandekommens eines Sitzungsplanes gemäß Abs. 2 dritter Satz ist die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung eine Woche vor dem Tag des Sitzungstermins, in den übrigen Fällen gleichzeitig mit der Aussendung der Einberufung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 52 GemO


(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32).

(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 53 GemO


(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.

(1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.

(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020

§ 54 GemO


(1) Der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt die Tagesordnung fest; dabei ist der Gemeindevorstand zu hören. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte – ausgenommen jene nach Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz – zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern und – wenn vor Beginn der Sitzung feststeht, dass eine Beschlussfähigkeit (§ 56 Abs. 1 erster Satz) nicht gegeben ist – die Sitzung vertagen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen oder mehrere in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallende Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich verlangt wird. Der Antrag muß spätestens zwei Wochen vor der Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt eingelangt sein.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, erst am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.

(4) Vor Eingehen in die Tagesordnung einer öffentlichen Gemeinderatssitzung ist eine Fragestunde mit einer Höchstdauer von 60 Minuten abzuhalten. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, höchstens zwei kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ausschußobmänner oder die Referenten (§ 49 a) zu richten. Der Befragte ist verpflichtet, die Fragen spätestens in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu beantworten.

(4a) Der Gemeinderat kann die gesamte Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss gleichzeitig mit der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nicht anderes beschließt.

(5) Mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr hat der Bürgermeister den Gegenstand ‚Berichte des Bürgermeisters oder eines Delegierten, der die Gemeinde in der Kleinregion oder in anderen Gemeindeverbänden vertritt‘ in die Tagesordnung aufzunehmen. Absatz 4 zweiter und dritter Satz gelten für diese Fälle sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 55 GemO


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).

(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.

(3) Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat bewilligt der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

§ 56 GemO


(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung einberufen wurden und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz zulässig. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Zahl der am Tag der Sitzung dem Gemeinderat tatsächlich angehörenden Mitglieder (Ist-Stand) und nicht von der im § 15 Abs. 1 vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates (Soll-Stand) bestimmt.

(2) Waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so kann unter Berufung hierauf für denselben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Auf diesen Umstand ist bei der neuerlichen Einberufung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Punkte durch Gemeinderatsbeschluss nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.

(4) Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung aufscheinen oder die im Wege eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung aufgenommen wurden, gefaßt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 118/2021

§ 56a GemO (weggefallen)


§ 56a GemO seit 30.06.2022 weggefallen.

§ 57 GemO


(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nicht eine erhöhte Stimmenmehrheit vorsehen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ist zu einem gültigen Gemeinderatsbeschluß eine erhöhte Mehrheit gesetzlich erforderlich, so kann ein solcher Beschluß nur mit dieser erhöhten Mehrheit abgeändert oder behoben werden.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Beschluß des Gemeinderates kann eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen.

(3) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten – ausgenommen bei Wahlen – ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.

(4) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung.

(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist (§ 19).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

§ 58 GemO


(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; hierüber entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit von sich aus wahrzunehmen. Mitglieder der Kollegialorgane haben dies dem Vorsitzenden und Vorsitzende ihrem jeweiligen Vertreter mitzuteilen. Sie haben für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Über Beschluß kann jedoch ein befangenes Mitglied eines Kollegialorganes zur Erteilung von Auskünften an der Beratung teilnehmen. Die Abstimmung kann jedoch nur in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes erfolgen.

(2a) Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z. 1 sind

1.

der Ehegatte,

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.

der eingetragene Partner.

(2b) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(2c) Absatz 2a Z. 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch diese Angelegenheit berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 2c gelten nicht:

1.

in behördlichen Verfahren; diesbezüglich gelten die Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Verfahrensgesetze;

2.

bei Wahlen;

3.

bei einem Misstrauensvotum gegen den Bürgermeister (§ 36) oder den Prüfungsausschussobmann (§ 86a);

4.

bei einer Abstimmung gemäß Abs. 1 Z 3.

(5) Wird durch die Befangenheit in einem Gegenstand der Tagesordnung die Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses verursacht, geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, geht die Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren älteste, nicht befangene Gemeinderatsmitglied aus der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters über.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlussfassung zu besorgen haben.

(8) Bei Befangenheit des Bürgermeisters haben die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und bei Befangenheit des Gemeindekassiers hat dessen Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 die Aufgaben zu besorgen. Sind auch diese Organe befangen, hat das jeweils an Jahren älteste unbefangene Mitglied des Gemeinderates jener Gemeinderatsfraktion, der der Bürgermeister bzw. der Gemeindekassier angehört oder von der der Bürgermeister vorgeschlagen wurde, die Aufgaben zu besorgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 58a GemO


Beschlüsse, die in einer Sitzung gefasst wurden,

1.

die nicht von den in § 51 Abs. 1 genannten Organen einberufen wurde oder

2.

zu der nicht alle Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß nach § 51 Abs. 3 geladen wurden oder

3.

bei der gegen die Bestimmungen der Vorsitzführung des § 52 Abs. 1 und 2 verstoßen wurde oder

4.

ohne dass ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung gemäß § 54 Abs. 1 erster Halbsatz oder § 54 Abs. 2 und 3 aufgenommen wurde oder

5.

bei der gegen die Bestimmungen der Beschlussfähigkeit nach § 56 Abs. 1 und 2 verstoßen wurde oder

6.

bei der ein gemäß § 58 Abs. 1 befangenes Mitglied des Kollegialorgans oder befangener Bürgermeister an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat oder der Gemeindevorstand bei Abwesenheit des befangenen Mitgliedes nicht beschlussfähig gewesen wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre oder

7.

bei der gegen die Bestimmung der Öffentlichkeit von Sitzungen gemäß § 59 Abs. 2 letzter Satz verstoßen wurde,

sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide sind nichtig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 59 GemO


(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(1a) Mit Beschluss des Gemeinderates dürfen öffentliche Gemeinderatssitzungen zu Informationszwecken durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte im Internet übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur der jeweilige Redner mit Bildfixierung gezeigt wird und Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Gemeindevorstand angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.

(1b) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.

(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 vorliegen. Von der Behandlung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und eines Misstrauensvotums (§ 36 Abs. 2) sowie der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) des Beschlusses bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.

(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden können.

(3a) Unbeschadet des Abs. 3 können der Gemeindevorstand und die Fachausschüsse – ausgenommen der Prüfungsausschuss – beschließen, dass einzelne den Beschlüssen vorangegangene Beratungen nicht vertraulich zu behandeln sind.

(4) In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich sind jedenfalls zu behandeln:

1.

individuelle Personal- und Abgabeangelegenheiten und

2.

alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungsverfahrens beziehen.

(5) Liegt ein vom Bürgermeister nicht aufgegriffener Grund für eine Beratung in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Abs. 3 und 4 vor, so kann der Gemeinderat zu Beginn oder auch während der Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln; ebenso besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, eine Verfügung des Bürgermeisters nach Abs. 2 erster Satz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

(6) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 30/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 60 GemO


(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;

2.

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

3.

die Namen des Vorsitzenden und der an- und abwesenden Mitglieder des Gemeinderates;

4.

die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Verhandlung;

5.

die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;

6.

alle in der Fragestunde und im Zusammenhang mit den Berichten des Bürgermeisters oder eines Delegierten gemäß § 54 Abs. 5 gestellten Anfragen mit Beantwortung; erfolgt die Beantwortung erst in der nächsten Sitzung, ist sie in die Verhandlungsschrift jener Sitzung aufzunehmen;

7.

alle in der Sitzung gestellten Anträge nach ihrem Wortlaut und die gefassten Beschlüsse – diese nach dem Wortlaut, wenn sie von den gestellten Anträgen abweichen – unter Anführung des Abstimmungsergebnisses; bei Mehrheitsbeschlüssen sind die Gegenstimmen (Stimmenthaltungen) namentlich anzuführen;

8.

bei Wahlen – ausgenommen solche bei der konstituierenden Sitzung – den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis; dieser Teil der Verhandlungsschrift ist nach Genehmigung mit den eingebrachten Wahlvorschlägen und den Stimmzetteln unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

(2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.

(2a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Den kurzen Text seiner Meinung hat das Gemeinderatsmitglied in der Sitzung zu formulieren.

(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern (§ 53 Abs. 1) gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen. Die Verwendung einer akustischen Aufzeichnung ist dabei zulässig. Die Verhandlungsschrift ist binnen eines Monats nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen; sie gilt bis zur Genehmigung nach Abs. 5 fünfter Satz als „vorläufige Verhandlungsschrift“. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.

(4) Die vorläufige Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Die Übermittlung kann auf jede technisch mögliche Weise erfolgen, wenn der einzelne Fraktionsvorsitzende dieser zugestimmt hat. Die Einsicht in die vorläufige Verhandlungsschrift nicht öffentlicher Sitzungen des Gemeinderates ist unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz oder nach § 34 Abs. 1 lit. e von der Gemeinde spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung für jeden Fraktionsvorsitzenden zu gewährleisten. Die Einsichtsmöglichkeit ist mit einem Monat zu befristen.

(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates, das an der Sitzung teilgenommen hat, kann gegen den Inhalt der vorläufigen Verhandlungsschrift spätestens in der nächsten Sitzung schriftlich Einwendungen erheben, über die vom Gemeinderat in dieser Sitzung zu entscheiden ist. Werden keine Einwendungen erhoben, ist dies vom Vorsitzenden in dieser Sitzung auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat zu beschließen, ob sie zu Recht erhoben worden sind. Bei zu Recht erhobenen Einwendungen ist die Verhandlungsschrift vom Vorsitzenden unter Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluss entsprechend abzuändern. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt. Die genehmigte und erforderlichenfalls auf Grund von Einwendungen geänderte Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und jedem Schriftführer zu unterfertigen. Mit der Unterfertigung wird das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(6) Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen zwei Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der die Genehmigung erfolgte, nach den Bestimmungen des Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln. Danach ist die akustische Aufzeichnung (Abs. 3) zu löschen.

(7) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die genehmigten Verhandlungsschriften nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen können von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt während der Amtsstunden eingesehen werden. Die Herstellung von Duplikaten, Kopien, Fotografien udgl. ist in diesem Fall unzulässig.

(8) Die Verhandlungsschriften über öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen sind von der Gemeinde in den Gemeindeakten getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart abzulegen, dass die Entnahme ganzer Verhandlungsschriften oder von deren Teilen sowie von Anlagen nicht möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

§ 60a GemO


(1) Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer (§ 53 Abs. 1a) oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) eine Verhandlungsschrift abzufassen. Diese hat zu enthalten:

1.

den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;

2.

den Namen des Vorsitzenden/Ausschussobmannes, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;

3.

die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge der Beratung;

4.

die Feststellung der Beschlussfähigkeit und

5.

alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(2) Die gemäß Abs. 1 abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß § 53 Abs. 1a gewählten Schriftführer oder vom gemäß § 53 Abs. 2 beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.

(3) Jeder Fraktionsvorsitzende, dessen Fraktion im jeweiligen Kollegialorgan vertreten ist, hat spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung der Verhandlungsschrift einen Anspruch auf elektronische Einsicht in die Verhandlungsschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1a, zweiter bis vierter Satz. Die elektronische Einsicht ist mit einem Monat zu befristen. Hat der Gemeinderat keinen Beschluss für eine elektronische Akteneinsicht gemäß § 34 Abs. 1a iVm. § 34 Abs. 2 und/oder 3 gefasst, sind die Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den anspruchsberechtigten Fraktionsvorsitzenden innerhalb der im ersten Satz genannten Frist postalisch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 zu übermitteln. Die in dieser Bestimmung geregelte Einsicht und Übermittlung gelten nicht für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

§ 61 GemO


(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß jeder Redner zur Sache spricht, den Anstand nicht verletzt und im Vortrag nicht unterbrochen wird. Ein dreimaliger Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die sofortige Entziehung des Wortes durch den Vorsitzenden zur Folge. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Verhandlung.

(2) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte Zeit, höchstens jedoch für 24 Stunden, unterbrechen oder gänzlich aufheben.

(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen lassen.

§ 62 GemO


(1) Die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane kann nur der Gemeinderat beschließen. Anträge auf Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung müssen bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn in der Sitzung des Gemeinderates wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über Wortmeldungen und über Anträge zur Geschäftsführung zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 63 GemO


(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung).

(3) Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt § 90 Abs. 5.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 64 GemO


(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In Stadtgemeinden hat das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“. Der Vorstand des Gemeindeamtes ist der Bürgermeister. Er ist Vorgesetzer der Gemeindebediensteten.

(2) Der Bürgermeister kann sich, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse (§ 45 Abs. 2 lit. a) darf nicht übertragen werden.

(2a) Gemeinden sollen als Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter vorsehen; in Stadtgemeinden führt dieser die Bezeichnung ‚Stadtamtsdirektor‘. Die Bestellung eines für diese Tätigkeit ausreichend qualifizierten Bediensteten, die auch befristet erfolgen kann, sowie allenfalls seine Abberufung hat durch den Bürgermeister zu erfolgen, der dafür jedoch die Zustimmung des Gemeinderates benötigt. Dem Amtsleiter obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bediensteten sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.

(2b) Im Sinn der im Abs. 2a vorletzter Satz genannten Maßnahmen ist der Amtsleiter bei der Besorgung seiner Aufgaben daher verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, auf eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den Bediensteten Bedacht zu nehmen und im Gemeindeamt allenfalls auftretende Missstände umgehend abzustellen.

(3) Bedienstete, die Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper zu besorgen haben, kann der Bürgermeister im Rahmen ihres Wirkungskreises und der Befugnisse, die ihnen nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zukommen, bevollmächtigen, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Dies gilt jedoch nicht für Aufgaben, die dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder den Verwaltungsausschüssen obliegen.

(4) Für die Bevollmächtigung der mit der Leitung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Bediensteten gelten die Bestimmungen des § 71 Abs. 6.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 65 GemO (weggefallen)


§ 65 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

§ 66 GemO (weggefallen)


§ 66 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

§ 67 GemO (weggefallen)


§ 67 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

§ 68 GemO (weggefallen)


§ 68 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

§ 69 GemO (weggefallen)


§ 69 GemO seit 31.12.1986 weggefallen.

§ 70 GemO Gemeindevermögen


(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden das Gemeindevermögen. Es umfasst insbesondere das öffentliche Gut und das Gemeindegut. Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus den Mittelaufbringungen der Gemeinde zu erhalten und zu erweitern.

(3) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen (z. B. auch Baurechte, Superädifikate und Dienstbarkeiten) bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses.

(4) Positive Nettoergebnisse aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehen außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden. Die Verwendung des positiven Nettoergebnisses aus Vermögensveräußerungen ist zu kennzeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019

§ 70a GemO (weggefallen)


§ 70a GemO seit 02.04.2019 weggefallen.

§ 71 GemO


(1) Zu den wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinden zählen deren öffentliche Einrichtungen, Anlagen und sonstige wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe, Eigenbetriebe und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit).

(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten oder übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern oder sich an diesen beteiligen oder auf neue Leistungs-, Waren- oder Produktionszweige ausdehnen, wenn

1.

dies vom Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses erforderlich ist,

2.

die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht verletzt werden und

3.

Art und Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dienen.

(3) Die Gemeinden können, um ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten besser abgrenzen zu können, mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetriebe) errichten.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Abs. 3 mit Betriebsstatut wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und andere gesetzliche Regelungen für die Rechnungslegung (etwa Unternehmungsgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, errichten (Eigenbetriebe).

(5) Regie- und Eigenbetriebe sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Bediensteten (Betriebsleiter) kann vom Gemeinderat zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und die Vollmacht zum Abschluss bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallende Verträge, wie An- und Verkauf von Rohstoffen und Fertigwaren, erteilt werden.

(5a) Abweichend von Abs. 5 kann für Betriebe, die die Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zum Gegenstand haben, als Betriebsleitung auch eine gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft bestellt werden. Zum laufenden Betrieb sind alle Geschäfte zu zählen, die zur laufenden Verwaltung eines ordentlichen Hausverwalters erforderlich sind.

(6) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können Regie- oder Eigenbetriebe über Beschluss des Gemeinderates als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichtet werden.

(7) Für Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinden gilt Abs. 4 und Abs. 5 sinngemäß.

(8) Beschlüsse der Gemeinden über Rechtsgeschäfte und Maßnahmen gemäß Abs. 3, 4, 6 und 7 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

§ 71a GemO


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. § 92 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 71b GemO


(1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine von der Gemeinde verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalt, öffentliche Stiftungen, Privatstiftungen und Fonds) zu verstehen. Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden, wie Verbände nach dem Steiermärkischen Gemeindeverbandsorganisationsgesetz, zählen nicht zu den Beteiligungen.

(2) Die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Unternehmen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Unternehmen und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 71 Abs. 2 zulässig und bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Gemeinde darf keine Beteiligung eingehen, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt ist.

(4) Die Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht zu erstellen, in dem ihre wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung zu erläutern ist. Dieser Bericht ist jährlich bezogen auf den Rechnungsabschlussstichtag fortzuschreiben und dem Rechnungsabschluss beizufügen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 72 GemO Öffentliches Gut


Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

§ 73 GemO


(1) Sachen, die dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesondere gehören zum Gemeindegut Grundstücke, die von allen oder nur von bestimmten Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft (Nutzungsberechtigte) zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.

(2) Nutzungen, die über die nach der bisherigen unangefochtenen, althergebrachten Übung oder auf Grund von Urkunden oder bücherlichen Eintragungen bestehenden, zur Deckung des Guts- und Hausbedarfes notwendigen Nutzungen hinausgehen, stehen der Gemeinde zu.

(3) Nach den auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG. erlassenen Gesetzen unterliegt das im Abs. 1 bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze.

(4) Die Gemeinde hat darauf zu achten, daß die Nutzungen durch die Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen; nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.

§ 74 GemO Allgemeine Haushaltsgrundsätze


(1) Die Gemeinde hat ihren Haushalt so zu planen und zu führen, dass sie im Stande ist, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen. Dabei ist sie an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.

(2) Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushaltes.

(3) Die Liquidität der Gemeinde, einschließlich der Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen und von Finanzierungsleasing, ist sicherzustellen.

(4) Ein Ausgleich des Ergebnishaushaltes ist anzustreben. Er ist ausgeglichen, wenn die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen erreicht, übersteigt oder durch Inanspruchnahme der Haushaltsrücklage gedeckt werden kann.

(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen Haushaltsrücklagen und die zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderte Teilposten des Nettovermögens anzusetzen. Der Gemeinderat kann die Bildung einer allgemeinen Haushaltsrücklage bis zu einem Betrag von höchstens einem Drittel des Nettovermögens beschließen, wenn in derselben Höhe eine Zahlungsmittelreserve gebildet werden kann. Die Vermögensgegenstände sind in einem Inventar darzustellen, das mit dem Vermögenshaushalt übereinstimmen muss.

(6) Die Gemeinde hat ein Nettovermögen auszuweisen. Das Nettovermögen ist aufgebraucht, wenn die Fremdmittel und der Sonderposten Investitionszuschüsse die Aktiva übersteigen (negatives Nettovermögen).

(7) Bei der Führung des Haushalts hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. Ein erhöhtes Risiko liegt vor, wenn besondere Umstände, vor allem ein grobes Missverhältnis bei der Risikoverteilung zwischen der Gemeinde und einem Dritten, die Gefahr eines erheblichen Vermögensschadens für die Gemeinde begründen.

(8) Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung der Gemeinden zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 74a GemO Mittelfristiger Haushaltsplan


(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt einen mittelfristigen Haushaltsplan zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.

(2) Für die Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind. Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans einen Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung zu erstellen und mit diesem Plan zu beschließen.

(3) Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlages und unter Berücksichtigung der im Österreichischen Stabilitätspakt 2012, LGBl. Nr. 5/2013, vorgegebenen Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.

(4) Der mittelfristige Haushaltsplan ist jährlich um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019

§ 74b GemO Haushaltskonsolidierungskonzept


(1) Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde und der Erreichung einer dauernden Leistungsfähigkeit. Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist zu erstellen, wenn sich bei der Erstellung des Voranschlages oder des Rechnungsabschlusses herausstellt, dass die höchstzulässigen Kassenstärker (§ 82 Abs. 2) nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen. Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3 und 4) wiederhergestellt ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Voraussetzungen für die verpflichtende Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes festlegen.

(2) Das Haushaltskonsolidierungskonzept bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Haushaltskonsolidierungskonzept als Zeitraum für die Erreichung des Haushaltsgleichgewichts höchstens zehn Jahre vorsieht. Ist bei größter Sparsamkeit der Haushaltsausgleich in zehn Jahren nicht erwartbar, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(3) Für grundlegende Änderungen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes, insbesondere die Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes, gilt Abs. 2 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

§ 75 GemO Voranschlag


(1) Der Voranschlag ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltsführung der Gemeinde. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(2) Das Haushaltsjahr (Finanzjahr) der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Der Voranschlag ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Dabei sind die Grundsätze der Fortführung der Tätigkeiten der Gemeinde sowie der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde zu beachten.

(4) Der Voranschlag ist in einen Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag zu gliedern.

(5) Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Erträge und Aufwendungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(6) Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen des folgenden Haushaltsjahres aufzunehmen.

(7) Der Veranschlagung von investiven Vorhaben, die im Einzelfall höher als 1,5 Prozent der Bilanzsumme der vorhergehenden Vermögensrechnung sind oder 1.000.000 Euro übersteigen, müssen Kosten- und wenn möglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen, insbesondere Berechnungen über die Folgekosten und Folgeaufwendungen vorausgehen. Dem Voranschlag ist ein Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung anzuschließen. In den Erläuterungen sind Art, Ausführung und Finanzierung der Investitionsvorhaben darzulegen.

(8) Im Voranschlag sind die abzuführenden Gewinne bzw. zu deckenden Verluste der Eigenbetriebe aufzunehmen. Die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe (§ 71 Abs. 4) sind ohne Anlagen dem Voranschlag beizulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 76 GemO Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag


(1) Der vom Bürgermeister erstellte Voranschlagsentwurf ist vor Vorlage an den Gemeinderat für zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, innerhalb der Auflagefrist schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Über die eingebrachten Einwendungen hat der Gemeinderat vor Beschlussfassung des Voranschlages zu beraten. Gleichzeitig mit der Auflage ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung gemäß § 60 Abs. 4 letzter Satz zu übermitteln.

(2) Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag (§ 59 Abs. 2) hat der Gemeinderat mit jeweils gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen:

1.

die Hebesätze bzw. die Höhe der zu erhebenden Abgaben, soweit diese einer jährlichen Beschlussfassung bedürfen,

2.

die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen erforderlichen Kassenstärker (§ 82),

3.

den Gesamtbetrag der Darlehen und Zahlungsverpflichtungen (§ 80),

4.

den Dienstpostenplan (Stellenplan),

5.

den Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,

6.

die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe,

7.

das Budget von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, wenn deren Wirtschaftsjahr mit dem Haushaltsjahr der Gemeinde übereinstimmt, und

8.

den mittelfristigen Haushaltsplan (§ 74a).

(3) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag und die nach Abs. 2 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist an der Amtstafel kundzumachen.

(4) Eine Ausfertigung des Voranschlags und des mittelfristigen Haushaltsplans ist der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auflagefrist vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019

§ 77 GemO Vorläufige Haushaltsführung, Voranschlagsprovisorium


(1) Ist der Voranschlag nicht so rechtzeitig erstellt und beschlossen worden, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann, so ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ausschließlich berechtigt

1.

Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsvorhaben, für die im Voranschlag des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,

2.

zur Leistung der Auszahlungen nach Z 1 die gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 für das vorangegangene Haushaltsjahr beschlossenen Kassenstärker in Anspruch zu nehmen und

3.

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Erträge der Gemeinde einzuziehen.

(2) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kassenstärker in der noch nicht in Anspruch genommenen Höhe verwendet werden darf. Der Bürgermeister hat darüber der Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich unter Angabe der Gründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten.

(3) Führt der Bürgermeister den Haushalt nicht gemäß Abs. 1 weiter, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen. Für das Voranschlagsprovisorium gelten die §§ 75 und 76 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen Haushaltsplan – sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019

§ 78 GemO Nachtragsvoranschlag


(1) Der Voranschlag kann nur durch Nachtragsvoranschlag geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Haushaltsjahres in Kraft treten muss.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn

1.

sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblich negatives Nettoergebnis entstehen wird und

a)

der Ausgleich nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, erreicht werden kann oder

b)

der höhere Fehlbetrag nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabensätze, vermieden werden kann;

2.

bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Mittelverwendungen bei einzelnen Voranschlagsstellen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen wesentlichen Umfang (mehr als ein Prozent) geleistet werden müssen;

3.

Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionsvorhaben oder sonstige Investitionen verbucht oder geleistet werden sollen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 79 GemO Durchführung des Voranschlages


(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung der Erträge und Einzahlungen (Mittelaufbringung) und für die Aufwendungen und Auszahlungen (Mittelverwendung). Die anordnungsbefugten Organe sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die Mittelverwendungen im Rahmen der bewilligten Voranschlagsstellen sind nur insoweit und nicht früher zu vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Die in den einzelnen Ansätzen des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind nur dem dort vorgesehenen Zweck zuzuführen. Änderungen der Zweckbestimmung dürfen, ausgenommen investive Einzelvorhaben, nur insoweit erfolgen, als der Gemeinderat die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Mittelverwendungen bereits anlässlich der Genehmigung des Voranschlages ausdrücklich beschlossen hat. Darüberhinausgehende Verschiebungen von Mittelverwendungen, ausgenommen solche gemäß Abs. 2 und 3, sind als Änderung des Voranschlages gemäß den Bestimmungen des § 78 zu behandeln.

(3) Unvorhergesehene Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendung) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendung), sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Bedeckung dieser Mittelverwendungen muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über- und außerplanmäßige Mittelverwendungen und ihre Bedeckung sind vom Gemeinderat zu beschließen.

(4) Bei mehrjährigen investiven Einzelvorhaben, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Mittelverwendungen auch dann zulässig, wenn ihre Bedeckung erst im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet wird. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Für die im Ansatz Verfügungsmittel des Voranschlages bewilligten Mittelverwendungen sind die Abs. 2 und 3 nicht anwendbar.

(6) Der Bürgermeister kann bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung eines Beschlusses des Gemeinderates nicht rechtzeitig möglich ist, Mittelverwendungen gemäß Abs. 3 schriftlich anordnen. Er muss nachträglich einen Beschluss des Gemeinderates einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag vorlegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn solche Mittelverwendungen im Voranschlag gedeckt sind. In diesen Fällen muss der Bürgermeister dem zuständigen Kollegialorgan unverzüglich Bericht erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 79a GemO Verpflichtungsermächtigung


(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Voranschlag oder der mittelfristige Haushaltsplan hiezu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen im zu beschließenden Voranschlag bzw. im mittelfristigen Haushaltsplan für dessen Zeitrahmen, erteilt werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet wird. Die Verpflichtungsermächtigung ist in den Erläuterungen zu begründen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

§ 80 GemO Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen


(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur aufnehmen, wenn eine andere Form der Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Dies gilt nicht für Umschuldungen.

(2) Darlehen dürfen nur aufgenommen werden,

1.

für im Voranschlag vorgesehene investive Einzelvorhaben,

2.

wenn die Gemeinde rechtlich oder vertraglich verpflichtet ist, einen Beitrag zu einem Investitionsvorhaben einer anderen Gebietskörperschaft zu leisten und das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 74 Abs. 3, 4 und 6) nicht gefährdet ist.

(3) Die Ermächtigung zur Aufnahme eines Darlehens aufgrund des Voranschlages des laufenden Haushaltsjahres gilt bis zum Ende des auf das laufende Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahrs.

(4) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat mittels eines fiktiven Rückzahlungsplanes die linear zu verteilenden jährlichen Mittel für das Ansparen der endfälligen Tilgung des Darlehens festzulegen. Die anzusparenden Mittel sind in einer gesonderten Zahlungsreserve auszuweisen und dürfen nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Fällt der Grund für die Ansparung weg, hat dies der Gemeinderat mit Beschluss festzustellen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Aufnahme von Darlehen, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Einhaltung des Systems mehrfacher Fiskalregeln (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012), näher regeln.

(6) Für Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen, die eine Zahlungsverpflichtung der Gemeinde begründen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt und wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde begründet (z. B. Finanzierungsleasing), gelten die Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 81 GemO


(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren und Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien übernehmen, Schulden beitreten oder übernehmen sowie Wechselverbindlichkeiten eingehen, wenn hierfür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, dass die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses der Gemeinde berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

(2) Eine Übernahme von Haftungen ist überdies nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 81a GemO Finanzgeschäfte


(1) Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.

(2) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von

1.

Spareinlagen,

2.

Festgeld,

3.

Kassenobligationen,

4.

mündelsicheren Veranlagungen,

5.

Kontoüberziehung,

6.

Darlehen, Schuldscheindarlehen und

7.

sonstige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

§ 81b GemO


Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus ÖStP 2012 und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden (HOG-Vereinbarung), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des § 81 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In diese Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

§ 82 GemO Liquidität, Kassenstärker, Begründung von Konten und Sparbüchern


(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

(2) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenstärker (Kontokorrentkredite, Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften) bis zu einem Sechstel der Summe „Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ sowie für eine wirtschaftliche Unternehmung gemäß § 71 Abs. 4 und 7 Kassenstärker bis zu einem Sechstel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge in Anspruch nehmen. Kassenstärker sind innerhalb eines Jahres abzudecken, sofern der Gemeinderat nicht eine Verlängerung dieser Frist beschlossen hat. Am Rechnungsabschlussstichtag bestehende Kassenstärker sind im Rechnungsabschluss als kurzfristige Finanzschulden auszuweisen.

(3) Barvorlagen und Ausleihungen bei Versicherungsgesellschaften sind unterjährig in der nicht voranschlagswirksamen Gebarung zu verbuchen.

(4) Für die Begründung und Auflösung von Bank- und Wertpapierdepotkonten sowie die Eröffnung und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluss des Gemeindevorstandes erforderlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 82a GemO (weggefallen)


§ 82a GemO seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 83 GemO (weggefallen)


§ 83 GemO seit 30.04.2010 weggefallen.

§ 84 GemO Anordnung


Die Anordnung von Mittelaufbringungen und –verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. Er kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister dürfen weder im Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019

§ 85 GemO Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung


(1) Die Finanzbuchhaltung (Zahlungsverkehr und Buchführung) besorgt der Gemeindekassier als ausführendes Organ der Haushaltsführung. Dieser hat gemeinsam mit dem Bürgermeister mittels schriftlicher Dienstverfügung Gemeindebedienstete als ausführende Organe des Zahlungsverkehrs oder der Buchführung (ausführende Organe der Finanzbuchhaltung) zu ermächtigen. Der Zahlungsverkehr und die Buchführung sollen von verschiedenen Gemeindebediensteten erledigt werden. Sie können nur über Auftrag und unter Verantwortung des Bürgermeisters und Gemeindekassiers tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (§ 84) ausüben.

(2) In einer allgemeinen Dienstverfügung des Gemeindehaushalts hat der Bürgermeister gemeinsam mit dem Gemeindekassier für die ordnungsgemäße Besorgung der Finanzbuchhaltung und der Bürgermeister für die ordnungsgemäße Anordnung nähere Bestimmungen festzulegen.

(3) Kommt es zwischen dem Bürgermeister und dem Gemeindekassier innerhalb einer Woche hinsichtlich der Festlegung der Dienstverfügungen gemäß Abs. 1 und 2 zu keiner Einigung, so geht die Zuständigkeit für diese Entscheidung auf den Gemeinderat über, der in seiner nächsten Sitzung darüber einen Beschluss zu fassen hat.

(4) Bargeld darf nur von den ausführenden Organen des Zahlungsverkehrs angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Dies gilt auch für die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden, insbesondere Urkunden über Rechtsgeschäfte.

(5) Alle Mittelaufbringungen und –verwendungen sind mit Rechnungsstellung und –legung sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in funktionaler und sachlicher Ordnung auf Konten zu verbuchen. Dies gilt auch für sämtliche sonstigen Buchungen sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Annahme oder Abgabe von Sachen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, dass sie in angemessener Zeit eine Prüfung zulässt und als Grundlage für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) herangezogen werden kann.

(6) Die Gemeinde hat durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems (Haushaltsbuchführungssystem), eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen. Insbesondere ist auf die ordnungsgemäße Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der rechtsverbindlichen Aufbewahrungsfristen.

(7) Der Gemeindekassier kann für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei – ausgenommen Bürgermeister und Vizebürgermeister – oder einen Gemeindebediensteten mit seiner Vertretung schriftlich betrauen. Wird ein Gemeindebediensteter mit seiner Vertretung betraut, gehört dieser nicht dem Gemeindevorstand (§ 18) an; er hat aber das Recht, an Gemeindevorstandssitzungen teilzunehmen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

§ 86 GemO


(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71) sowie der der Gemeinde verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss zu bestellen. Die Gebarung umfasst die gesamte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensgebarung. Die Prüfung von Einrichtungen und Unternehmen (§ 71b Abs. 1), die die Gemeinde beherrscht, kann entfallen, wenn eine zumindest jährliche Prüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist und auch durchgeführt wird. Dieser Prüfbericht ist dem Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 89), mit gesondertem Tagesordnungspunkt zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird, ob das Ziel der Transparenz, der Vergleichbarkeit und der Nachvollziehbarkeit eingehalten wird und ob die Buchhaltung rechnerisch richtig ist und rechtmäßig geführt wird. Hiefür sind dem Prüfungsausschuss alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 4) in einer gesonderten Sitzung auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsabschlüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7. Bei diesen Prüfungen ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestandenen Sachverhalte bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufgenommen wurden.

(4) Jede über das Ergebnis der Prüfung angefertigte Verhandlungsschrift ist dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich der Bürgermeister und der Gemeindekassier zum Prüfungsergebnis schriftlich zu äußern. Sie können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben. Eine Äußerung ist dem Prüfungsausschuss und in der Folge dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuss auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 86a GemO


(1) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d‘Hondtsches Verfahren) zu wählen. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleich großer Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Die Ersatzmitglieder gehören dem Prüfungsausschuss nur an, wenn sie für ein verhindertes Mitglied vertretungsweise an der Sitzung teilnehmen.

(2) Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und jene Mitglieder des Gemeinderates, die Bedienstete der Gemeinde sind und mit Dienstverfügung zur Anordnung gemäß § 84 oder zur Ausführung der Finanzbuchhaltung gemäß § 85 Abs. 1 ermächtigt wurden, dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören. Darüber hinaus sind als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses Personen ausgeschlossen, die mit dem Bürgermeister oder dem Kassier bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes stehen.

(3) Der Prüfungsausschuss wählt gemäß § 28 Abs. 3 einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter und einen Schriftführer. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im Übrigen gelten für die Wahlen und die Funktionsdauer die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 2 und 36 Abs. 4 sinngemäß.

(4) Der Prüfungsausschuss kann dem Obmann, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat (wie die Unterlassung der Einberufung zu den erforderlichen Sitzungen für die Überprüfungen oder der Ausarbeitung der Verhandlungsschrift gemäß § 86 Abs. 3) mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Obmann-Stellvertreter den Vorsitz. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so hat der Obmann-Stellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Obmannes zu übernehmen. Die Neuwahl des Obmannes ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen; eine Wiederwahl des abgesetzten Obmanns ist ausgeschlossen. Für den Wahlvorschlag gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Fall eines Verzichts der anspruchsberechtigten Wahlpartei auf Erstattung eines Wahlvorschlages, das Vorschlagsrecht auf jene Wahlpartei übergeht, die die zweitwenigsten Stimmen erreicht hat. Ein solcher Verzicht bedarf der Schriftform. Gleiches gilt für den Fall, dass die anspruchsberechtigte Wahlpartei durch Abgang ihrer gewählten Gemeinderatsmitglieder/ihres gewählten Gemeinderatsmitglieds oder durch nicht erfolgte Nachbesetzung der Ersatzmänner/des Ersatzmannes nicht mehr im Gemeinderat vertreten ist

(5) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der angebotenen Seminare und Lehrgänge möglich ist, an einer fachspezifischen Fortbildungsveranstaltung je Kalenderjahr teilzunehmen. Den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt der Ersatz der mit der Veranstaltung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes, die über Beschluss des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gewährt werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 114/2020

§ 87 GemO Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde


(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) und das Beteiligungsmanagement der Gemeinde hinsichtlich ihrer Beteiligungen (§ 71b) auf ihre Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf Einhaltung des Ziels der Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen; zu diesem Zweck können Amtsorgane in die Gemeinden entsendet werden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung (Gebarungsprüfungsbericht) ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71b) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der Einrichtungen und Unternehmen, die die Gemeinde beherrscht, das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019

§ 88 GemO


(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom Bürgermeister und Gemeindekassier (Rechnungsleger) der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.

(2) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Rechnungsleger haben den Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich zu bestimmen; kommt es darüber zu keiner Einigung, geht die Entscheidung auf den Gemeindevorstand über, der darüber in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zu fassen hat. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen (§ 71 Abs. 4 und 7) sind vom Bürgermeister Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss einer Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens fünf Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.

(5) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020

§ 89 GemO


(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluß in seiner Gesamtheit in öffentlicher Sitzung.

(2) Die Grundlage für die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderates bilden die nach § 88 Abs. 1 und 2 erstellten Rechnungsabschlüsse und die Verhandlungsschrift des Prüfungsausschusses über die Prüfung des Rechnungsabschlusses (§ 86 Abs. 3).

(3) Ergeben sich im Prüfungsbericht oder im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluß Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Mit Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß gelten die Rechnungsleger als entlastet.

(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.

(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss binnen drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu beschließen, damit dieser spätestens vier Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Bürgermeister der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020

§ 90 GemO Genehmigungspflicht


(1) Für folgende abgeschlossene Rechtsgeschäfte und gesetzte Maßnahmen hat die Gemeinde, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu beantragen:

1.

die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;

2.

die Verpfändung und sonstige Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen (inkl. Dienstbarkeiten, Baurechten und Superädifikate);

3.

die Aufnahme und Gewährung von Darlehen,

4.

die Übernahme von Haftungen, insbesondere Bürgschaften und Garantien, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

5.

die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z. B. durch einen Leasingvertrag);

6.

der Abschluss eines derivativen Finanzgeschäftes mit Grundgeschäft, insbesondere zum Austausch von Zinsen- und/oder Kapitalbeträgen;

7.

die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von Einrichtungen und Unternehmen gemäß § 71b Abs. 1 sowie die Änderung des Unternehmensgegenstandes dieser Einrichtungen und Unternehmen durch die Gemeinde sind an eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gebunden;

8.

der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine bestehende Hypothek sowie auf eine bestehende Dienstbarkeit oder bestehende Reallast;

9.

der An- oder Verkauf von aktiven Finanzinstrumenten, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sowie deren Verpfändung;

10.

der An- und Verkauf von Forderungen sowie deren Verpfändung;

11.

die Abgabe einer Nachstehungserklärung bezüglich der bücherlichen Rangordnung.

(2) Bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, jedoch genehmigungsfrei, sind die in Abs. 1 genannten Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

1.

im Fall der Z 1, wenn der Kaufpreis den ortsüblichen Preis nicht unterschreitet.; dies muss durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor Beschlussfassung im Gemeinderat nachgewiesen werden;

2.

im Fall der Z 2, – soweit es sich nicht um Baurechte und Superädifikate handelt –, wenn der Wert ein Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

3.

im Fall der Z 3, wenn die Darlehensaufnahme drei Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt und durch die Annuitätenleistung der Ausgleich des Ergebnishaushaltes und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet ist;

4.

im Fall der Z 5, wenn beim Finanzierungsleasing die Anschaffungskosten und beim operating Leasing die Gesamtkosten drei Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen und durch die jährliche Mindestleasingzahlung oder das jährliche Leasingentgelt der Ausgleich des Ergebnishaushaltes und die Sicherstellung der Liquidität nicht gefährdet ist;

5.

im Fall der Z 7 – soweit es sich nicht um die Errichtung einer Privatstiftung oder eines Unternehmens oder einer Einrichtung handelt, wenn der Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens bis zu 20 Prozent beträgt (sonstige Beteiligung) und die Gemeinde keine Beherrschung hat;

6.

im Fall der Z 8, wenn der Wert der Forderung ein Prozent der langfristigen und kurzfristigen Forderungen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres sowie der Wert der bestehenden Dienstbarkeit oder bestehenden Reallast ein Prozent der Sachanlagen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

7.

im Fall der Z 9 – soweit es sich nicht um mündelsichere Veranlagungen handelt –, wenn der Stand bei Anschaffung in Euro des aktiven Finanzinstrumentes ein Prozent der aktiven Finanzinstrumente/langfristiges Finanzvermögen und der aktiven Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

8.

im Fall der Z 10, wenn der Wert der Forderung ein Prozent der langfristigen und kurzfristigen Forderungen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt;

9.

im Fall der Z 11, wenn der Wert der grundbücherlich besicherten Forderung, für die eine Nachstehungserklärung abgegeben werden soll, ein Prozent der langfristigen und kurzfristigen Forderungen des zweitvorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigt.

(3) Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

(4) Die Genehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Genehmigungsantrages der Gemeinde zu erteilen oder zu versagen. Im Falle von Sachverhaltserhebungen (z. B. Anforderung von Urkunden) und der Wahrung des Parteiengehörs verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens, eines negativen Nettovermögens, einer mangelnden Liquidität oder eines langfristigen Ungleichgewichtes des Ergebnishaushaltes verbunden wäre oder wenn das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben wird. Ist das Rechtsgeschäft oder die andere Maßnahme im Haushaltskonsolidierungskonzept (§ 74b) vorgesehen, kann die Aufsichtsbehörde eine Genehmigung erteilen.

(5) Beschlüsse des Gemeinderates über Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen gemäß Abs. 1 werden erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Aufsichtsbehörde die Genehmigung versagt hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.

(6) Folgende Rechtsgeschäfte und Maßnahmen bedürfen jedenfalls keiner Genehmigung:

1.

die Abschreibung von Trennstücken gemäß den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;

2.

die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen auf gemeindeeigenen Grundstücken, die dem Fernmeldewesen, der Telekommunikation, der Energieversorgung sowie der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

3.

die Gewährung von Gehaltsvorschüssen für Gemeindebedienstete.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 29/2019

§ 91 GemO


Die Landesregierung kann die Vorschriften dieses Hauptstücks durch Verordnung näher regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019

§ 92 GemO


(1) Verordnungen der Gemeinde, die – wenn nicht anderes bestimmt wird – für das gesamte Gemeindegebiet gelten, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Die Rechtswirksamkeit solcher Verordnungen beginnt, sofern nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Eine rückwirkende Inkraftsetzung einer Verordnung ist nur zulässig, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Gefahr im Verzug kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie mit der Kundmachung rechtswirksam wird. Verordnungen, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheides durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 93 GemO


(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013

§ 94 GemO (weggefallen)


§ 94 GemO seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 94a GemO (weggefallen)


§ 94a GemO seit 30.04.2010 weggefallen.

§ 95 GemO


(1) Fällige Gemeindeabgaben und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken oder die Bezirksverwaltungsbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 96 GemO


(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Gemeinde hat im Fall des § 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts.

§ 97 GemO


(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Sie kann sich zur Überprüfung der Gemeinden (§§ 87 und 98) sowie für Erhebungen und Ermittlungen der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(3) Soweit eine aufsichtsbehördliche Maßnahme die Klärung einer Rechtsfrage voraussetzt, durch die der sachliche Wirkungsbereich einer anderen Behörde berührt wird, hat die Aufsichtsbehörde die andere Behörde zu hören.

§ 98 GemO


(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und außer der Gebarungsprüfung nach § 87 auch sonstige Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen (Amtskontrolle).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 98a GemO


(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (§ 14 Abs. 1) gilt vorbehaltlich Abs. 3 Folgendes:

1.

Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen;

2.

die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Gemeindeorgan eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;

3.

die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;

4.

der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einer von ihm angestrebten Weise;

5.

die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:

1.

Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 kann dem beschwerdeführenden Gemeinderat übermittelt werden, wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist.

2.

Dem beschwerdeführenden Gemeinderat steht das Recht zu, sich zur übermittelten Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab deren Zustellung zu äußern.

(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

die anonym oder pseudonym eingebracht werden;

2.

in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;

3.

mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4.

die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und

5.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 99 GemO


(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden Landesgesetzen bestimmt.

(2) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.

§ 100 GemO


(1) Die Gemeinde hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Kundmachung unter Anschluss der maßgebenden Aktenteile vorzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung an der Amtstafel kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 100a GemO


(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, können, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Beschlussfassung oder wenn der Beschluss bereits vollzogen ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 101 GemO


(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG behoben werden. In Angelegenheiten eines öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zu Gemeinden ist eine Behebung von rechtskräftigen Bescheiden auch dann zulässig, wenn das entscheidende Gemeindeorgan wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013

§ 101a GemO


(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 101b GemO


Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu e 750,– auferlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 101c GemO


(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1.

ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 4 Abs. 4);

2.

sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 13 Abs. 1 ausgibt.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die

1.

bei der Einsichtnahme in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt (§ 34 Abs. 1 lit. e), Akten oder Aktenteile daraus unbefugt entnehmen, bei der elektronischen Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1a) die Akten oder Aktenteile ausdrucken, abspeichern oder weiterleiten bzw. bei allen Formen der Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1 lit. e und Abs. 1a) Akten oder Aktenteile über den Zweck der Vorbereitung und persönlichen Information hinaus, verwenden;

2.

den in diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung (§ 62) getroffenen Bestimmungen über die Geschäftsführung vorsätzlich zuwiderhandeln oder durch andauernde Störung eine geordnete Abhaltung der Sitzung erheblich erschweren oder unmöglich machen;

3.

die Amtsverschwiegenheit (§ 33 Abs. 4) vorsätzlich verletzen;

4.

die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 und 4 vorsätzlich verletzen.

(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 101d GemO


Die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 102 GemO


Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

§ 103 GemO


(1) Wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande ist, insbesondere, wenn durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen ein nachhaltiger Erfolg nicht erzielt werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen. Mit der Auflösung des Gemeinderates erlöschen alle Mandate einschließlich des Mandates des Bürgermeisters. Die Auflösung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Eine gegen eine solche Einsetzung erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien ein der parteienmäßigen Zusammensetzung des Gemeindevorstandes entsprechender Beirat zu bestellen.

(3) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Geschäfte und Angelegenheiten zu beschränken; er hat diese Geschäfte und Angelegenheiten unabhängig davon, welchem Gemeindeorgan die Erledigung in der Regel zusteht, zu besorgen.

(4) Nach der Auflösung ist innerhalb von 6 Monaten die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen.

(5) Dem Regierungskommissär gebührt eine unter Bedachtnahme auf § 6 des Steiermärkischen Gemeinde‑Bezügegesetzes – Stmk. GBezG, LGBl. Nr. 72/1997 von der Landesregierung festzusetzende Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Beirates erhalten für die Teilnahme an vom Regierungskommissär einberufenen Sitzungen ein Sitzungsgeld; dieses beträgt je Sitzung 1,5 % der Aufwandsentschädigung des Regierungskommissärs. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und der Mitglieder des Beirats verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 104 GemO


(1) Für Verfahren nach den §§ 98a und 100 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 nicht anzuwenden.

(2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014

§ 105 GemO


(1) Die Gemeinde hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach § 101 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 105a GemO


Die Landesregierung hat Gesetzesentwürfe, die die allgemeinen Interessen der Gemeinden berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag sowie Entwürfe von Rechtsverordnungen solchen Inhalts dem Steiermärkischen Gemeindebund und der Landesorganisation Steiermark des Österreichischen Städtebundes zur Begutachtung zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976

§ 105b GemO


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes und Vereinbarungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018;

2.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010;

3.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018;

4.

Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013;

5.

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018;

6.

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013;

7.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG-Vereinbarung, LGBl. Nr. 82/2017.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 106 GemO


(1) Die Gemeindeorgane, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, bleiben in der derzeitigen Zusammensetzung bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Scheiden während der laufenden Funktionsdauer der Bürgermeister oder Mitglieder der Kollegialorgane aus dem Amt, so sind die erledigten Stellen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besetzen.

(2) Für die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 vom Gemeinderat zum Amtsleiter bestellten leitenden Gemeindebediensteten ist § 64 Abs. 2a in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 weiterhin anzuwenden.

(3) Für die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 bestehenden Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Kontrolle der Aufsichts-behörde unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals direkt oder indirekt beteiligt sind, ist der Bericht gemäß § 71 Abs. 8 erstmalig im Kalenderjahr 2011 vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010

§ 106a GemO


(1) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über einen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen einmalig nur für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen.

(2) Gemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/2012 über keinen dem § 74a entsprechenden mittelfristigen Finanzplan verfügen, haben diesen gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 aufzustellen und ohne unnötigen Aufschub der Aufsichtsbehörde im Weg über die Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegen.

(3) Verordnungen aufgrund des § 70a Abs. 2 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im § 108 Abs. 3 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012

§ 106b GemO


Ein Ortsvorsteher (Bürgerrat), der in Gemeinden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 125/2012, für einen Ortsverwaltungsteil bereits bestellt war, bleibt bis zum Ende der laufenden Funktionsdauer des Gemeinderates im Amt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012

§ 106c GemO


Die bis zum Tag des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 131/2014 genehmigten Kleinregionen bleiben bestehen, solange sie aus mindestens zwei Gemeinden bestehen.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014

§ 106d GemO


(1) Die Gemeinde hat spätestens anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 88 und 89 gelten sinngemäß. Die Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss vorzulegen.

(2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag (1. Jänner 2020) unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinde ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Fremdmittellage der Gemeinde zu vermitteln.

(3) Unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz, soweit keine fortgeschriebenen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bekannt sind, nach den Grundsätzen der §§ 38 und 39 der VRV 2015 vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach Abs. 6 vorgenommen werden.

(4) Der Prüfungsausschuss hat die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung ist eine Verhandlungsschrift (§ 86 Abs. 4) zu erstellen.

(5) Die Eröffnungsbilanz unterliegt der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde nach § 87.

(6) Ergibt sich bei der Erstellung späterer Rechnungsabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Wertansätze vergessen oder fehlerhaft angesetzt wurden oder Schätzungen zu ändern sind, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen. Diese Wertberichtigungen sind vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt (Berichtigung der Eröffnungsbilanz) zu beschließen. Die Eröffnungsbilanz gilt sodann als geändert. Eine Wertberichtigung kann spätestens fünf Jahre nach der Kundmachung gemäß § 89 Abs. 5 erfolgen. Vorangegangene Rechnungsabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 106e GemO


(1) Anträge und Anzeigen gemäß § 71 Abs. 5 oder § 90 Abs. 1 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2019 gemäß § 108 Abs. 11 bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.

(2) § 77 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.

(3) Die von den Gemeinden gemäß § 89 Abs. 6 vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.

(4) § 43 Abs. 2 lit. a bis c, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, § 70, § 72, § 74, § 74a, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

§ 107 GemO


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Gemeindeordnung 1959, LGBI. Nr. 41, in der Fassung der Gesetze LGBI. Nr. 88/1962, LGBI. Nr. 30/1965, LGBI. Nr. 83/1965 und LGBI. Nr. 169/1965, mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, und das II. Hauptstück der Gemeindewahlordnung 1960, LGBI. Nr. 6, in der Fassung der Gesetze LGBI. Nr. 31/1965 und LGBI. Nr. 169/1965, außer Kraft.

§ 108 GemO


(1) Die Änderung des § 4 Abs. 4, § 14 Abs. 2 erster Satz, der Überschrift des § 15, des § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 letzter Satz, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 29 Abs. 1 lit. g zweiter Satz, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1 lit. e, § 34 Abs. 1 lit. g, § 34 Abs. 4, § 38a Abs. 5, § 38a Abs. 6, § 38e Abs. 5 erster Satz § 38g, § 43 Abs. 2 lit. a bis c, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3, der §§ 51 und 53 Abs. 2 erster Satz, des § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 4, § 58 Abs. 7, der §§ 59 und 60 Abs. 1, des § 60 Abs. 4 bis 6, § 63 Abs. 2, der Überschrift des § 64, des § 64 Abs. 2a, der §§ 71 und 76 Abs. 1, § 81 erster Satz, des § 86, der Überschrift des § 87, des § 87 Abs. 1, § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 2, der §§ 90 und 92 Abs. 3, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 103 Abs. 5, des § 104 Abs. 1, § 105 Abs. 1, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2a, eines Satzes im § 38a Abs. 1, des § 38 Abs. 5a, eines Satzes im § 38a Abs. 7, des § 38a Abs. 7a, § 43 Abs. 2a, § 45 Abs. 2a, § 54 Abs. 5, § 58 Abs. 2a, der §§ 58a und 60 Abs. 2a, § 64 Abs. 2b, § 70 Abs. 6 bis 8, § 77 Abs. 4, § 85 Abs. 1a, der §§ 86a und 87 Abs. 4 und 5, der §§ 98a, 100a, 101a bis 101d und 106 Abs. 2 und 3, der §§ 106a und 108 sowie der Entfall des § 4 Abs. 5, § 43 Abs. 4, § 52 Abs. 1 letzter Satz, § 58 Abs. 6, und des § 94a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2010 tritt mit 1. Mai 2010 in Kraft.

(2) Die Änderungen des § 20 Abs. 7, des § 58a erster Satz, des § 90 Abs. 1 Z 3 und des § 90 Abs. 2 Z. 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 70 Abs. 8, § 71 Abs. 5 zweiter Satz, § 76 Abs. 2 und 4, § 77 Abs. 4 und § 88 Abs. 1 sowie die Einfügung der §§ 70a, 74a und 106a durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 4, der §§ 5a und 5b, des § 6 Abs. 2, der §§ 11 und 15 Abs. 4, des § 17 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, der Überschrift des V. Abschnittes im Ersten Hauptstück, des § 37 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 1 bis 4, § 40 Abs. 2 Z 9, § 48, § 51 Abs. 5, § 58 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 Z 3, § 58a Z 3, § 59 Abs. 2 und 3, der §§ 70a und 71 Abs. 2, des § 81, § 86 Abs. 3, § 86a Abs. 2, § 90 Abs. 2 Z 1, § 92 Abs. 1 und § 101 Abs. 1, die Einfügung des § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 8, der §§ 37a und § 59 Abs. 3a, des § 71 Abs. 2a, der §§ 105b und 106b sowie der Entfall des § 58 Abs. 1 Z 4 und des § 106a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 durch die Novelle LGBl. Nr. 125/2012 treten mit 1. Jänner 2013 Kraft.

(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 6 Abs. 2 erster Satz, des § 13 Abs. 3, des § 16 Abs. 2, des § 33 Abs. 2 zweiter Satz, des § 40 Abs. 4, des § 47 Abs. 4, des § 64 Abs. 4, des § 71 Abs. 2a zweiter Satz, der §§ 93 und 95 Abs. 1 und 2, des § 96 Abs. 2, des § 101 Abs. 1 erster Satz, des § 101c Abs. 5, des § 103 Abs. 2, des § 104 Abs. 2, der §§ 105 und 105b Abs. 2, die Einfügung eines Satzes in § 7 Abs. 2, in § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sowie der Entfall des § 94 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) Die Änderung des § 15 Abs. 2 und die Einfügung des § 15 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 tritt die Änderung des § 92 Abs. 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 38a, § 43 Abs. 2a, § 48 Abs. 3 letzter Satz, § 51 Abs. 4 dritter Satz, § 51 Abs. 5, § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 4 erster Satz, § 58a Z. 4, § 71 Abs. 2a, § 74a Abs. 2, § 103 Abs. 6, § 104 Abs. 1 und § 106c mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 tritt die Änderung des § 15 Abs. 2a in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und ist erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt § 59 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt § 105b Abs. 2 Z 2 außer Kraft.

(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten

1.

die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. a bis d, h und i, q, w und x, § 1 Abs. 2, § 3, § 11 Abs. 4, § 14, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 lit. e und g, Abs. 1a und 5, § 43 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz, Z 4 bis 7, Abs. 2b und Abs. 3, § 44 Abs. 1 lit. f, § 45 Abs. 2 lit. j bis l sowie der letzte Satz, § 49 Abs. 1 und 3, § 51 Abs. 6 erster Satz, § 52 Abs. 4, § 54 Abs.1 zweiter Satz und Abs. 4a, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 4, § 58a letzter Halbsatz, § 59 Abs. 1a und 2 letzter Satz, der Überschrift des § 60, § 60 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 bis 8, § 60a, § 62 Abs. 2, § 63, § 71, § 71a, § 71b, § 81 Abs. 2, § 81a Abs. 1, § 81b, § 86, § 86a Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 6, § 90 Abs. 1 und 2 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 bis 6, § 91, § 92 Abs. 3, § 98 Abs. 2, § 98a, § 101c Abs. 4 Z 1 bis 3, § 103 Abs. 3, § 105, § 105b Abs. 2, § 106d und § 106e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 70a außer Kraft;

2.

die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. e bis g, j bis p und r bis v, des § 43 Abs. 2 Z 1 bis 3 und der letzte Satz, soweit er sich auf Z 1 bezieht, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, der Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 70, § 72 erster Satz, § 74, § 74a, § 74b, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 79a, § 80 § 81a Abs. 2 und 3, § 82, der Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85 Abs. 1 und 3 bis 7, § 87, § 88, mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind, erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) und den Rechnungsabschluss für das Jahr 2020 anzuwenden;

3.

§ 40 Abs. 2 Z 22 tritt mit 1. Jänner 2020 außer Kraft;

4.

die Änderung des § 48 mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2020 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft;

5.

die Änderung des § 85 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 6 bis 9 mit 1. April 2021 in Kraft.

(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten

1.

die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. a, d, e, i, j, r, x und y, § 1 Abs. 2, § 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 14, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 3 letzter Satz, § 24 Abs. 2 erster Satz, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 lit. e und g, Abs. 1a, 2, 3 und 5, § 43 Abs. 1, Abs. 2 Einleitungssatz, Z 4 bis 7 und der letzte Satz, soweit er sich auf Z 2 und 3 bezieht, Abs. 2b und Abs. 3, § 44 Abs. 1 lit. f, § 45 Abs. 2 lit. j bis l sowie der letzte Satz, § 49 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 6 erster Satz, § 52 Abs. 4, § 54 Abs. 1 und Abs. 4a, § 56 Abs. 1, § 58 Abs. 4, § 58a letzter Halbsatz, § 59 Abs. 1a, 1b und 2 letzter Satz, der Überschrift des § 60, § 60 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3 bis 8, § 60a, § 62 Abs. 2, § 63, § 71, § 71a, § 71b, § 81 Abs. 2, § 81a Abs. 1, § 81b, § 86, § 86a Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 6, § 90 Abs. 1 und 2 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 bis 6, § 91, § 92 Abs. 3, § 98 Abs. 2, § 98a, § 101c Abs. 4 Z 1 bis 3, § 103 Abs. 3, § 105, § 105b Abs. 2, § 106d und § 106e mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 70a und § 90 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 außer Kraft;

2.

die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. f bis h, k bis q und s bis w, des § 43 Abs. 2 Z 1 bis 3 und der letzte Satz, soweit er sich auf Z 1 bezieht, § 44 Abs. 1 lit. b, c und e, der Überschrift des Vierten Hauptstückes, § 70, § 72 erster Satz, § 74, § 74a, § 74b, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 79a, § 80 § 81a Abs. 2 und 3, § 82, der Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85 Abs. 1 und 3 bis 7, § 87, § 88, mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind, erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) und den Rechnungsabschluss für das Jahr 2020 anzuwenden;

3.

die Änderung des § 40 Abs. 2 Z 22 mit 1. Jänner 2020 in Kraft;

4.

die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. b und c, § 26 und § 48 mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2020 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft;

5.

§ 106e Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

6.

die Änderung des § 85 Abs. 2 und § 90 Abs. 2 Z 2 bis 4 und 6 bis 9 mit 1. April 2021 in Kraft.

(13) Artikel I in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(14) Artikel II in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten in Kraft:

1.

§ 53 Abs. 1a, § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 3, § 60a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 71 Abs. 5a, § 81b erster Satz und § 86a Abs. 2 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2020;

2.

die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 56 Abs. 1 und § 56a mit 1. Jänner 2021, § 56 Abs. 1, § 56a und soweit es die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. a betrifft, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Mit 1. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis und § 56 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019 wieder in Kraft;

3.

§ 82a mit 1. Jänner 2021 und die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. b sowie § 82a mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten in Kraft:

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 1 und § 56a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021 und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und § 56 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019 wieder in Kraft.“

2.

§ 34 Abs. 3 zweiter Halbsatz mit 1. Jänner 2022.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 118/2021

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO) Fundstelle


LGBl. Nr. 127/1972 (KV)

LGBl. Nr. 9/1973 (VII. GPStLT EZ 553)

LGBl. Nr. 14/1976 (VIII. GPStLT EZ 439)

LGBl. Nr. 14/1982 (X. GPStLT EZ 74)

LGBl. Nr. 87/1986 (X. GPStLT EZ 1076)

LGBl. Nr. 21/1994 (XII. GPStLT EZ 787)

LGBl. Nr. 75/1995 (XII. GPStLT EZ 1210)

LGBl. Nr. 41/1997 (XIII. GPStLT EZ 286)

LGBl. Nr. 72/1997 (XIII. GPStLT EZ 44, 45, 457)

LGBl. Nr. 1/1999 (XIII. GPStLT EZ 28)

LGBl. Nr. 82/1999 (XIII. GPStLT EZ 767)

LGBl. Nr. 62/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 384/1)

LGBl. Nr. 57/2002 (XIV. GPStLT IA EZ 462/1 AB EZ 462/7)

LGBl. Nr. 49/2004 (XIV. GPStLT IA EZ 1790/1)

LGBl. Nr. 92/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2271/1 AB EZ 2271/2)

LGBl. Nr. 29/2010 (XV. GPStLT IA EZ 2122/1 AB EZ 2122/4)

LGBl. Nr. 30/2010 (VfGH)

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) (CELEX-Nr. 32006L0054)

LGBl. Nr. 15/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 855/1 AB EZ 855/6)

LGBl. Nr. 125/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1519/1 AB EZ 1519/5)

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 131/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2931/1 AB EZ 2931/6)

LGBl. Nr. 63/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2498/1 AB EZ 2498/5) [CELEX-Nr.: 32016R0679]

LGBl. Nr. 29/2019 (XVII. GPStLT IA EZ 2822/1 AB EZ 2822/5)

LLGBl. Nr. 96/2019 (XVII. GPStLT IA EZ 3645/1 AB EZ 3645/2)

LGBl. Nr. 34/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 423/1 AB EZ 423/2)

LGBl. Nr. 118/2021 (XVIII. GPStLT IA EZ 1812/1 AB EZ 1812/2)

Erstes Hauptstück
Die Gemeinde

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff und rechtliche Stellung

§ 2

Namen der Gemeinden und Ortschaften

§ 3

Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung ‚Stadtgemeinde‘ oder Marktgemeinde‘

§ 4

Gemeindewappen, Ortsteilwappen

§ 5

Gemeindesiegel

§ 5a

Bezeichnung von Verkehrsflächen

§ 5b

Geschlechtsspezifische Personen- und Funktionsbezeichnungen

II. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 6

Gebietsänderungen

§ 7

Grenzänderungen

§ 8

Vereinigung

§ 9

Teilung

§ 10

Neubildung und Aufteilung

§ 11

Gemeinsame Bestimmungen

III. Abschnitt
Gemeindemitglieder, Ehrungen durch die Gemeinden

§ 12

Gemeindemitglieder

§ 13

Ehrungen durch die Gemeinde

IV. Abschnitt
Gemeindeorgane

§ 14

Organe

§ 15

Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende

§ 16

Wahl des Gemeinderates und Mandatsausübung

§ 17

Wahlperiode und Funktionsdauer

§ 18

Gemeindevorstand

§ 19

Bürgermeister

§ 20

Konstituierende Sitzung des Gemeinderates

§ 21

Angelobung der Gemeinderatsmitglieder

§ 22

Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien

§ 23

Wahl des Bürgermeisters

§ 24

Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder

§ 25

Niederschrift über die Konstituierende Sitzung, Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 26

Angelobung und Dienstausweis

§ 27

Anfechtung der Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder

§ 28

Verwaltungs- und Fachausschüsse

§ 29

Mandatsverlust

§ 30

(Anm.: entfallen)

§ 31

Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand

§ 32

Verhinderung und Abgang des Bürgermeisters

§ 33

Pflichten des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder

§ 34

Rechte der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters

§ 35

entfallen

§ 36

Misstrauensvotum

V. Abschnitt
Verwaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Gemeindeverbände und Kleinregionen

§ 37

Verwaltungsgemeinschaften

§ 37a

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

§ 38

Gemeindeverbände

§ 38a

Kleinregionen

VI. Abschnitt
Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 38b

Einrichtung

§ 38c

Begriffsbestimmung

§ 38d

Mitgliedschaft

§ 38e

Aufgaben und Befugnisse

§ 38f

Geschäftsordnung

§ 38g

Wahl

Zweites Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

I. Abschnitt
Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39

Einteilung des Wirkungsbereiches

§ 40

Eigener Wirkungsbereich

§ 41

Selbständiges Verordnungsrecht

§ 42

Übertragener Wirkungsbereich

II. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 43

Wirkungskreis des Gemeinderates

§ 44

Wirkungskreis des Gemeindevorstandes

§ 45

Wirkungskreis des Bürgermeisters

§ 46

Hemmung des Vollzuges durch den Bürgermeister

§ 47

Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand

§ 48

Ortsteilvorsteher

§ 49

Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der Fachausschüsse

§ 49a

Referenten

III. Abschnitt
Geschäftsführung

§ 50

Allgemeines

§ 51

Einberufung

§ 52

Vorsitz

§ 53

Schriftführer

§ 54

Tagesordnung, Fragestunde

§ 55

Anwesenheitspflicht, Ausnahmen

§ 56

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

§ 57

Abstimmung

§ 58

Befangenheit

§ 58a

Ungültigkeit von Beschlüssen

§ 59

Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

§ 60

Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

§ 60a

Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 61

Ordnungsgewalt des Vorsitzenden

§ 62

Geschäftsordnung

§ 63

Urkunden

§ 64

Gemeindeamt, Amtsleiter

Drittes Hauptstück
Volksbefragung und Volksbegehren

§ 65

(Anm.: entfallen)

§ 66

(Anm.: entfallen)

§ 67

(Anm.: entfallen)

§ 68

(Anm.: entfallen)

§ 69

(Anm.: entfallen)

Viertes Hauptstück
Gemeindehaushalt

I. Abschnitt
Vermögenswirtschaft

§ 70

Gemeindevermögen

§ 70a

(Anm.: entfallen)

§ 71

Wirtschaftliche Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten und Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit

§ 71a

Benützungsgebühren

§ 71b

Beteiligung

§ 72

Öffentliches Gut

§ 73

Gemeindegut

§ 74

Allgemeine Haushaltsgrundsätze

II. Abschnitt
Haushaltsführung

§ 74a

Mittelfristiger Haushaltsplan

§ 74b

Haushaltskonsolidierungskonzept

§ 75

Voranschlag

§ 76

Voranschlagsentwurf, Beschlussfassung über den Voranschlag

§ 77

Vorläufige Haushaltsführung, Voranschlagsprovisorium

§ 78

Nachtragsvoranschlag

§ 79

Durchführung des Voranschlages

§ 79a

Verpflichtungsermächtigung

§ 80

Aufnahme von Darlehen und Begründung von Zahlungsverpflichtungen

§ 81

Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahmen

§ 81a

Finanzgeschäfte

§ 81b

Fiskal- und Transparenzregeln

§ 82

Liquidität, Kassenstärker, Begründung von Konten und Sparbüchern

§ 83

(Anm.: entfallen)

III. Abschnitt
Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle

§ 84

Anordnung

§ 85

Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung

§ 86

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 86a

Mitglieder des Prüfungsausschusses

§ 87

Überprüfung der Gemeindegebarung durch die Aufsichtsbehörde

IV. Abschnitt
Rechnungsabschluss

§ 88

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 89

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

V. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 90

Genehmigungspflicht

§ 91

Gemeindehaushaltsverordnung

Fünftes Hauptstück
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 92

Verordnungen der Gemeinde

§ 93

Instanzenzug

§ 94

(Anm.: entfallen)

§ 94a

(Anm.: entfallen)

§ 95

Vollstreckung

Sechstes Hauptstück
Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt
Aufsicht des Landes

§ 96

Umfang der Aufsicht

§ 97

Aufsichtsbehörde

§ 98

Auskunftspflicht und Prüfungsrecht

§ 98a

Aufsichtsbeschwerden

§ 99

Genehmigungsvorbehalte

§ 100

Verordnungsprüfung

§ 100a

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

§ 101

Sonstige Behebung von Bescheiden

§ 101a

Ersatzvornahme

§ 101b

Ordnungsstrafen

§ 101c

Verwaltungsstrafen

§ 101d

Widmung der Geldstrafen

§ 102

Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

§ 103

Auflösung des Gemeinderates

§ 104

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

II. Abschnitt
Schutz der Selbstverwaltung

§ 105

Parteistellung

§ 105a

Anhörung von Interessenvertretungen

Siebentes Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 105b

Verweise

§ 106

Übergangsbestimmungen

§ 106a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 15/2012

§ 106b

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 125/2012

§ 106c

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 131/2014

§106d

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, Eröffnungsbilanz

§106e

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen

§ 107

Inkrafttreten

§ 108

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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