§ 27 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, die Wahlen der Gemeindevorstandsmitglieder wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlungen binnen 3 Tagen und wegen jeder anderen behaupteten Rechtswidrigkeit binnen 2 Wochen – vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet – anzufechten, sofern sie das Wahlergebnis beeinflussen. Die Anfechtung ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen. Über die Anfechtung entscheidet die Landesregierung. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Ist die behauptete unrichtige ziffernmäßige Ermittlung oder die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis ohne Einfluß, so ist die Anfechtung zurückzuweisen.

In Kraft seit 18.10.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 GemO
§ 28 GemO