Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben zu Beginn der konstituierenden Sitzung folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, der Republik Österreich und dem Land Steiermark unverbrüchliche Treue zu bewahren, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“ Dieses Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe“ abzulegen.
(2)Absatz 2Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(3)Absatz 3Später eintretende Gemeinderatsmitglieder haben die Angelobung zu Beginn der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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