§ 34 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat folgende Rechte:

a)

das Stimmrecht;

b)

Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) zu stellen;

c)

Anträge und Anfragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen;

d)

zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen;

e)

ab Erhalt der Einberufung zur Sitzung bis zum Tag vor der Sitzung im Gemeindeamt während der Amtsstunden und während der Sitzung bis spätestens zur Beschlussfassung in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung Einsicht zu nehmen;

f)

an den Bürgermeister, die Vorstandsmitglieder, die Ausschußobmänner und die Referenten (§ 49 a) Anfragen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden, gemäß § 54 Abs. 4 zu stellen;

g)

an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, teilzunehmen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.

(1a) Anstelle der Einsicht in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt bis zum Tag vor der Gemeinderatssitzung (Abs. 1 lit. e) hat die Einsicht elektronisch zu erfolgen, wenn der Gemeinderat dies beschließt. Zu diesem Zweck sind die Akten mit ausschließlicher und bis zum Ablauf des Tages vor der Gemeinderatssitzung befristeter Leseberechtigung an alle Mitglieder des Gemeinderates elektronisch zu verteilen und zugänglich zu machen. Für die Aktenverteilung kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Gemeinde vom Zeitpunkt des Beginns der Verteilung und der Zugänglichkeit der Akten zu verständigen; es ist ihnen nicht erlaubt, im Zuge der Einsicht Akten oder Aktenteile auszudrucken, abzuspeichern oder elektronisch weiterzuleiten. Die Rechte der Fraktionsvorsitzenden und diesen gleichgestellten Personen gemäß § 15 Abs. 4 bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Gemeindevorstandssitzungen beschlossen hat, gemäß Abs. 1a stehen den Mitgliedern des Gemeindevorstands in diesem zu.

(3) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e und falls der Gemeinderat eine elektronische Akteneinsicht für Gegenstände der Tagesordnung von Ausschusssitzungen beschlossen hat, gemäß Abs. 1a stehen den Mitgliedern eines Ausschusses in diesem zu; das Recht auf (elektronische) Akteneinsicht kann von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.

(4) Der Bürgermeister hat das Recht, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist, im Gemeinderat und mit Ausnahme des Prüfungsausschusses in allen Ausschüssen Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen.

(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Verhandlungsschriften über die Ausschüsse (§ 60a) Einsicht zu nehmen; dieses Recht kann für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses nicht geltend gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 118/2021

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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