§ 106g GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
  1. (1)Absatz eins,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2026 anhängige Berufungsverfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten und Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind vom Gemeinderat zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026, anhängige Berufungsverfahren in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten und Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind vom Gemeinderat zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Für von Gemeinden vor dem 1. Jänner 2025 errichtete oder übernommene Beteiligungen an einer in Form einer Genossenschaft ohne vertraglich ausgeschlossene Nachschussverpflichtung organisierten EEG (§ 90 Abs. 6 Z 4) besteht keine Genehmigungspflicht nach § 90 Abs. 1 Z 7, ausgenommen die Umwandlung und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, sofern die Höhe der Beteiligung 3 000 Euro nicht übersteigt.Für von Gemeinden vor dem 1. Jänner 2025 errichtete oder übernommene Beteiligungen an einer in Form einer Genossenschaft ohne vertraglich ausgeschlossene Nachschussverpflichtung organisierten EEG (Paragraph 90, Absatz 6, Ziffer 4,) besteht keine Genehmigungspflicht nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 7,, ausgenommen die Umwandlung und die Änderung des Unternehmensgegenstandes, sofern die Höhe der Beteiligung 3 000 Euro nicht übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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