§ 102 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 18.10.1967 bis 31.12.9999
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