§ 64 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In Stadtgemeinden hat das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“. Der Vorstand des Gemeindeamtes ist der Bürgermeister. Er ist Vorgesetzer der Gemeindebediensteten.

(2) Der Bürgermeister kann sich, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, bei bestimmten Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen der Vollziehung durch Bedienstete der Gemeinde vertreten lassen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Vereinfachung der Verwaltung gelegen ist. Die Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Verwaltungsausschüsse (§ 45 Abs. 2 lit. a) darf nicht übertragen werden.

(2a) Gemeinden sollen als Leiter des inneren Dienstes des Gemeindeamtes einen Amtsleiter vorsehen; in Stadtgemeinden führt dieser die Bezeichnung ‚Stadtamtsdirektor‘. Die Bestellung eines für diese Tätigkeit ausreichend qualifizierten Bediensteten, die auch befristet erfolgen kann, sowie allenfalls seine Abberufung hat durch den Bürgermeister zu erfolgen, der dafür jedoch die Zustimmung des Gemeinderates benötigt. Dem Amtsleiter obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bediensteten sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.

(2b) Im Sinn der im Abs. 2a vorletzter Satz genannten Maßnahmen ist der Amtsleiter bei der Besorgung seiner Aufgaben daher verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, auf eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den Bediensteten Bedacht zu nehmen und im Gemeindeamt allenfalls auftretende Missstände umgehend abzustellen.

(3) Bedienstete, die Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper zu besorgen haben, kann der Bürgermeister im Rahmen ihres Wirkungskreises und der Befugnisse, die ihnen nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zukommen, bevollmächtigen, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Dies gilt jedoch nicht für Aufgaben, die dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder den Verwaltungsausschüssen obliegen.

(4) Für die Bevollmächtigung der mit der Leitung der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten Bediensteten gelten die Bestimmungen des § 71 Abs. 6.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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