§ 73 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Sachen, die dem Gebrauch der Gemeindemitglieder dienen, bilden das Gemeindegut. Insbesondere gehören zum Gemeindegut Grundstücke, die von allen oder nur von bestimmten Gemeindemitgliedern einer Gemeinde oder einer Ortschaft (Nutzungsberechtigte) zur Deckung ihres Guts- und Hausbedarfes gemeinschaftlich oder wechselweise benützt werden.

(2) Nutzungen, die über die nach der bisherigen unangefochtenen, althergebrachten Übung oder auf Grund von Urkunden oder bücherlichen Eintragungen bestehenden, zur Deckung des Guts- und Hausbedarfes notwendigen Nutzungen hinausgehen, stehen der Gemeinde zu.

(3) Nach den auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Z 5 B.-VG. erlassenen Gesetzen unterliegt das im Abs. 1 bezeichnete Gemeindegut den Bestimmungen dieser Gesetze.

(4) Die Gemeinde hat darauf zu achten, daß die Nutzungen durch die Gemeindemitglieder nicht über den notwendigen Guts- und Hausbedarf hinaus in Anspruch genommen werden und diese Nutzungen der nachhaltigen Bewirtschaftung des Grundstückes, insbesondere bei Waldungen, entsprechen; nötigenfalls ist die Entscheidung der Agrarbehörde einzuholen.

In Kraft seit 18.10.1967 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 GemO
§ 74 GemO