§ 55 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).

(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.

(3) Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat bewilligt der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 GemO
§ 56 GemO