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(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und an deren Verlaufdaran teilzunehmen (§ 33 Abs. 2Abs.2). Urlaub
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu 3drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(23) UrlaubEine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über eineneinem Monat bewilligt der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und an deren Verlaufdaran teilzunehmen (§ 33 Abs. 2Abs.2). Urlaub
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu 3drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(23) UrlaubEine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über eineneinem Monat bewilligt der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999