§ 39 GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund und vom Land übertragener.

In Kraft seit 18.10.1967 bis 31.12.9999
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