§ 93 GemO Instanzenzug

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
    1. 1.Ziffer einslandesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
    2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.
    Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. (2)Absatz 2,In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1976,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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